Schulordnungen für inklusiven Unterricht
Inklusion ist ein Menschenrecht und ihr Gelingen ist von zentraler Bedeutung für die Bildungs- und Lebensbiographie eines jeden einzelnen Menschen mit Behinderung. Alle Schülerinnen und Schüler haben daher ein Recht auf bestmögliche individuelle Bildung, Erziehung und Unterstützung mit dem Ziel größtmöglicher Aktivität und Teilhabe. Inklusion entsteht jedoch nicht von allein, sie muss über alle Lebensbereiche und Lebensphasen hinweg aktiv gestaltet werden. Deshalb ist und bleibt sie ein Auftrag an alle: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen müssen in ihrer Individualität, mit den jeweiligen Stärken, Wünschen und Interessen unterstützt und so in die Lage versetzt werden, selbstständig, selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dieser Weg soll konsequent weiterverfolgt werden.
Stärkung der inklusiven Bildung in Rheinland-Pfalz
Welche Schulen besuchen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz?
Um die individuellen Voraussetzungen und Bedarfe aller Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu berücksichtigen, gibt es in Rheinland-Pfalz unterschiedliche Schulangebote (Regel-, Schwerpunkt- und Förderschulen). Sie bilden dabei das Fundament unseres inklusiven Bildungssystems.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Behinderung hat, die keine zusätzliche sonderpädagogische Unterstützung erfordert, besucht diese bzw. dieser – wie alle anderen Kinder auch – die zuständige Schule vor Ort. Voraussetzung ist, dass der Abschluss der besuchten Schulart angestrebt wird (z. B. das Abitur am Gymnasium).
Wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung ein besonderes sonderpädagogisches Bildungsangebot benötigen, können sie dieses an einer Schwerpunkt- oder Förderschule erhalten.
Dafür wird zunächst der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. In Rheinland-Pfalz können die Förderschwerpunkte Lernen, ganzheitliche Entwicklung, Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation festgelegt werden:
Förderschwerpunkt Lernen:
Dieser Förderschwerpunkt wird für Schülerinnen und Schüler festgelegt, die beim schulischen Lernen, dem Leistungsverhalten sowie beim Lernverhalten sonderpädagogische Unterstützung benötigen, um in der Schule erfolgreich Lernen zu können. Im Förderschwerpunkt Lernen werden die Schülerinnen und Schüler nach einem individuellen Förderplan unterrichtet, der zum Abschluss der besonderen Form der Berufsreife führt.
Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung:
Dieser Förderschwerpunkt wird für Schülerinnen und Schüler festgelegt, die in allen Entwicklungsbereichen (geistige Entwicklung, Wahrnehmung, Motorik, Sprache und soziale Entwicklung) umfassende sonderpädagogische Unterstützung benötigen, um eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu verwirklichen. Sie werden nach einem eigenen Lehrplan unterrichtet. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler auf eine möglichst selbstständige Lebensführung und auf berufliche Tätigkeit im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten vorzubereiten.
Förderschwerpunkt Sprache:
Dieser Förderschwerpunkt wird für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 und 2 festgelegt, die sonderpädagogische Unterstützung im Bereich der Sprache, des Sprechens und des kommunikativen Handelns benötigen, um in der Schule erfolgreich Lernen zu können. Der Unterricht richtet sich nach dem Rahmenplan für die Grundschule.
Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung:
Dieser Förderschwerpunkt wird für Schülerinnen und Schüler festgelegt, die sonderpädagogische Unterstützung in den Bereichen der emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens sowie der Selbststeuerung benötigen, um eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu verwirklichen.
Förderschwerpunkt motorische Entwicklung:
Dieser Förderschwerpunkt wird für Schülerinnen und Schüler festgelegt, die sonderpädagogische Unterstützung im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung benötigen, um in der Schule erfolgreich Lernen zu können. Ziel ist es, durch individuelle Hilfen eine Erweiterung der Ausdrucks-, Bewegungs- und Kommunikationsmöglichkeiten und einen den individuellen Möglichkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erreichen.
Förderschwerpunkt Sehen:
Dieser Förderschwerpunkt wird für Schülerinnen und Schüler festgelegt, die blind sind oder eine Sehbeeinträchtigung haben und sonderpädagogische Unterstützung benötigen, um in der Schule erfolgreich Lernen zu können.
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation:
Dieser Förderschwerpunkt wird bei Schülerinnen und Schülern festgestellt, die gehörlos sind oder eine Hörbeeinträchtigung haben und sonderpädagogische Unterstützung benötigen, um in der Schule erfolgreich Lernen zu können.
Schwerpunktschulen
Schwerpunktschulen sind Regelschulen mit einem erweiterten pädagogischen Auftrag. In den derzeit 300 Schwerpunktschulen werden Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, auch wenn sie nicht den oder die Schulabschlüsse der besuchten Schulart anstreben. Wie der inklusive Unterricht funktioniert, können Sie unter diesem Link nachlesen.
Außerdem gibt es in Rheinland-Pfalz 131 Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten. An Förderschulen lernen ausschließlich Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und deren Eltern sich für diesen Förderort entschieden haben. Informationen zum Bildungsangebot der Förderschulen finden Sie unter diesem Link.
Die Entscheidung, ob ein Kind am inklusiven Unterricht teilnimmt oder eine Förderschule besucht, treffen die Eltern.
Weiterführende Informationen zum Thema Inklusion in Rheinland-Pfalz finden Sie unter diesem Link.
Warum wird nun etwas geändert?
Inklusion und die damit verbundene gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am öffentlichen Leben muss stetig weiterentwickelt werden. Gemäß den Leitzielen des Aktionsplans der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) soll durch zukunftsweisende Rechtsvorschriften Inklusion noch verlässlicher für alle Beteiligten – Schulen, Eltern, Schülerinnen und Schüler, kommunale und freie Schulträger – ausgestaltet werden.
Mit der Schulgesetznovelle 2014 wurde bereits der Rahmen für schulische Inklusion, die in Rheinland-Pfalz bereits seit den 1990er Jahren erfolgreich begonnen wurde, rechtlich verankert. Auf dieser Grundlage bringt das Ministerium für Bildung eine neue Schulordnung für den inklusiven Unterricht und eine überarbeitete Schulordnung für Förderschulen auf den Weg. Die beiden Schulordnungen sind inhaltlich aufeinander abgestimmt und befinden sich derzeit in der Anhörungsphase.
Mit den neuen Schulordnungen wird nun konkret für alle Schularten Klarheit und Transparenz geschaffen, wie schulische Inklusion in der Praxis gelingt. Inklusive Bildung wird in Rheinland-Pfalz damit insgesamt weiter gestärkt. Dies schafft mehr Chancen- und Bildungsgerechtigkeit – für alle Schülerinnen und Schüler.
Was soll sich zukünftig ändern?
Die neue Schulordnung für den inklusiven Unterricht legt den wesentlichen Schwerpunkt auf Regelungen für Unterricht und Übergänge zwischen Schularten.
Welche Änderungen sind im Bereich des Unterrichts vorgesehen?
Unser Ziel: Alle Schülerinnen und Schüler sollen gemeinsam, mit denselben Möglichkeiten und Rechten das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot wahrnehmen können. Dazu sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Schulen aller Schularten arbeiten nach einem inklusiven Schulkonzept und fördern die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen – unterstützt durch die Förder- und Beratungszentren – durch individuelle Förderplanung und Fördermaßnahmen. Sie fördern dabei alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung.
- Damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen einen Schulabschluss erreichen können, sollen alle so nah wie möglich am regulären Lehrplan unterrichtet werden.
- Unabhängig davon, ob eine Förder- oder Schwerpunktschule besucht wird, sollen alle Kinder Fremdsprachen lernen.
- Alle Kinder werden an der Grundschule ihres Wohnortes angemeldet. Diese formale Anmeldung lässt den Eltern weiterhin die Möglichkeit, sofort oder später zwischen einer Förderschule und oder inklusiven Unterricht zu wählen.
Welche Änderungen sind bei den Übergängen vorgesehen?
Unser Ziel: offene Wege für jedes Kind – zu jeder Zeit. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen stehen jederzeit alle Bildungswege offen. Wir schaffen durchlässige Strukturen und überprüfen regelmäßig, ob festgestellte Förderbedarfe weiterhin notwendig sind. Dazu sind folgende Änderungen vorgesehen.
- Sonderpädagogischer Förderbedarf soll so früh wie nötig und so spät wie möglich festgestellt werden, damit – insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen – den Kindern und Jugendlichen Zeit zum Eingewöhnen in das schulische Lernen gegeben wird. So kann Eingewöhnungsschwierigkeiten oder Lernschwierigkeiten begegnet werden, ohne dass ein Förderbedarf bereits festgelegt wird.
- Deshalb findet beim Schuleintritt oder beim Wechsel auf die weiterführende Schule, d. h. in den Klassenstufen 1 und 5, grundsätzlich kein Feststellungsverfahren für den Förderschwerpunkt Lernen mehr statt. Die Feststellung des Förderbedarfs in anderen Förderschwerpunkten und Klassenstufen bleibt bestehen.
- In den Förderschwerpunkten Sprache und sozial-emotionale Entwicklung sollen festgestellte Förderbedarfe befristet werden. Das bedeutet, dass der sonderpädagogische Förderbedarf nicht dauerhaft festgelegt wird.
- Die Förderschwerpunkte Lernen und ganzheitliche Entwicklung sollen in Zukunft regelmäßig überprüft werden, um einen Wechsel in den Regelunterricht möglich zu machen, wenn die individuelle Lernentwicklung dies zulässt.
- Weiterhin sollen Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung, die den inklusiven Unterricht besuchen, zukünftig nach der 9. Klasse grundsätzlich in das Berufsvorbereitungsjahr inklusiv (BVJ-I) an Berufsbildenden Schulen wechseln. Denn unser Ziel ist es, möglichst alle Schülerinnen und Schüler entsprechend der individuellen Fähigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu führen.
Neue Verordnungen
Die neue Schulordnung für den inklusiven Unterricht finden Sie hier:
Neue Schulordnung für inklusiven Unterricht
Die modernisierte Förderschulordnung finden Sie hier:
Neue Förderschulordnung
Fragen und Antworten zu den Änderungen
Ja! Die Regel-, Schwerpunkt- und Förderschulen sind – und bleiben – die drei Säulen eines inklusiven Bildungsangebotes. Die Landesregierung setzt weiterhin auf die Vielfalt der Förderorte für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und das im Schulgesetz verankerte Recht der Eltern, für ihr Kind zu entscheiden, ob es am inklusiven Unterricht teilnimmt oder eine Förderschule besucht.
Nein, die beiden Schulordnungen bestimmen das Anmeldeverfahren zur Einschulung näher, nicht jedoch die Einschulung selbst. Das bedeutet: Alle Kinder sollen zunächst an der Grundschule angemeldet werden. Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, bleibt unter Berücksichtigung des vorbehaltlosen Elternwahlrechts der Besuch einer anderen Schule oder Schulart (z. B. an der Schwerpunkt- oder Förderschule) möglich.
Nein. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird auch zukünftig durchgeführt und dient der Entscheidungsfindung, ob für eine Schülerin oder einen Schüler im Hinblick auf einen erfolgreichen Bildungsweg sonderpädagogische Bildungsangebote in einem Förderschwerpunkt zielführend oder erforderlich sind.
Lediglich in der Schuleingangsphase (d. h. 1. Klasse an Grundschulen) und in der 5. Klasse gelten besondere Regelungen für die Feststellung des Förderschwerpunkts Lernen, um allen Schülerinnen und Schülern mehr Zeit für die Eingewöhnung zu geben. Die Feststellung dieses Förderbedarfs ist für Kinder vorgesehen, die umfängliche und andauernde Schwierigkeiten beim Lernen haben und deshalb eine intensive sonderpädagogische Unterstützung brauchen. Dies zeigt sich in der Regel erst während des Schulbesuchs in der Grundschule, in der die Kinder in das schulische Lernen eingeführt werden und die individuelle Entwicklung eines jeden Kindes gefördert wird.
Beim Feststellungsverfahren werden die Eltern umfassend einbezogen. Auch können sie wie bisher selbst einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen.
Über den Förderbedarf Lernen sollen Schulen künftig regelmäßig beraten und diesen dokumentieren. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt Lernen ist aufzuheben, sobald das Bildungsziel der Grundschule oder Berufsreife durch das jeweilige Kind erreicht werden kann. Die Zeugniskonferenz berät jeweils zu den Terminen der Halbjahreszeugnisse über einen möglichen Wechsel in den zielgleichen Unterricht.
Der Förderbedarf ganzheitliche Entwicklung soll regelmäßig, verpflichtend zu den Halbjahreszeugnissen in den Klassenstufen 4 und 6, von der Zeugniskonferenz überprüft werden.
Die Eltern können in jedem Schuljahr einen Antrag auf Überprüfung stellen.
Mit diesen Regelungen soll der Übergang in den Regelunterricht erleichtert werden. Das bedeutet: Kein Kind bleibt ohne regelmäßige Überprüfung im Bildungsgang Lernen oder ganzheitliche Entwicklung.
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die den inklusiven Unterricht besuchen, haben dort auch künftig neben den besonderen Abschlüssen der Förderschule die Möglichkeit, die Abschlüsse der besuchten Schule zu erreichen (z. B. Berufsreife).
Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule besuchen, können dort die besonderen Schulabschlüsse der Förderschule erreichen. Bei entsprechendem Lernfortschritt ist jederzeit ein Wechsel auf eine Regelschule möglich, um dort die Schulabschlüsse der anderen Schularten zu erlangen. Damit können die freiwilligen 10. Schuljahre, die es an einigen Förderschulen noch gibt, mittelfristig auslaufen.
Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen (im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung) gibt es die Möglichkeit, den inklusiven Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr an den berufsbildenden Schulen fortzusetzen (BVJ-I). Diese Möglichkeit soll nun auch in der neuen Verordnung verankert werden.
Informationen zum BVJ-I finden Sie unter diesem Link.
An den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten sozial-emotionale Entwicklung, motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation bleibt der Abschluss der Berufsreife weiterhin möglich.
Inklusion funktioniert nur gemeinsam und auf Augenhöhe. Daher stärken wir die Elternbeteiligung und die Elternrechte. So sollen Eltern bei der Förderplanung oder bei Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (etwa bei Fragen der Durchführung von Klassenarbeiten) eingebunden werden. Eltern mit Behinderung sollen zudem bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt werden, z. B. durch Kommunikationshilfen (etwa durch einen Gebärdensprachdolmetscher).
Das im Schulgesetz verankerte vorbehaltlose Elternwahlrecht wird durch die beiden Schulordnungen nicht tangiert. Das bedeutet: Eltern können auch zukünftig für ihre Kinder den Lernort wählen, den sie für ihr Kind wollen.
Bereits jetzt unterstützen Förderschulen als Förder- und Beratungszentren mit ihrer sonderpädagogischen Fachkompetenz den inklusiven Unterricht. Die Maßnahmen umfassen insbesondere individuelle, auf sonderpädagogischer Diagnostik basierende Bildungs- und Beratungsangebote. In der Schulordnung für den inklusiven Unterricht und in der neuen Förderschulordnung sind Regelungen für die Praxis vorgesehen, die Abläufe, Inhalte und Zuständigkeiten regeln und Transparenz und Klarheit schaffen. Für die Beratung und Unterstützung durch Förder- und Beratungszentren ist kein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich.
Gelingende Inklusion bedarf entsprechender Rahmenbedingungen, um jedes Kind mit seinen individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen bestmöglich zu fördern:
- Mehr Lehrpersonen und finanzielle Mittel für Inklusion: Aktuell sind im Landeshaushalt bereits 58,5 Millionen Euro zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts verankert. 2024 wird dieser Betrag auf über 60 Millionen Euro ansteigen. Zu den bisher bereits vorhandenen 820 Vollzeitstellen zur Umsetzung der Inklusion werden 250 zusätzliche Stellen an den Schulen geschaffen, insbesondere an den Grundschulen. Denn hier wird der Grundstein für den weiteren Bildungsweg gelegt.
- Unterstützung für die Schulen: Die Förder- und Beratungszentren werden personell gestärkt. Diese unterstützen die Schulen – insbesondere in der Schuleingangsphase – beispielsweise bei der individuellen Förderplanung.
- Unterstützung bei der Diagnostik: Zur gezielten Feststellung der individuellen Förderbedarfe, der Erstellung von Förderplänen sowie zur Durchführung inklusiven Unterrichts erhalten Schulen Unterstützung durch (digitale) Tools sowie durch die flächendeckende Bereitstellung der Förderprogramme „Lesen macht stark“ und „Mathe macht stark“.
- Stärkung der Expertinnen und Experten: Gelingende Inklusion bedarf der fachlichen Expertise. Deshalb werden inklusionsorientierte Inhalte in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals gestärkt.
- Mehr Förderschullehrkräfte für Rheinland-Pfalz: Mit dem neuen Studiengang Lehramt an Förderschulen an der Universität Koblenz werden die bisherigen Ausbildungskapazitäten weiter ausgebaut. Mit der zusätzlichen Studienseminarteildienststelle in Wallertheim können alle Studienabsolventinnen und -absolventen aus Rheinland-Pfalz und aus anderen Ländern ihren Vorbereitungsdienst ohne Wartezeit und ohne Zulassungsbeschränkungen beginnen.
- Wissenschaftliches Fundament: Die wissenschaftliche Begleitung sowie eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis stellen zentrale Bausteine einer nachhaltigen inklusiven Schul- und Unterrichtsentwicklung dar. Ergebnisse laufender wissenschaftlicher Projekte sollen daher sowohl in die Aus-, Fort- und Weiterbildung als auch in die konkrete Arbeit vor Ort einfließen.
Die Schulordnung für den inklusiven Unterricht und die neue Förderschulordnung befinden sich derzeit in einem breiten Anhörungsverfahren. Im Anschluss werden bei Bedarf Anpassungen vorgenommen. Im Laufe des Schuljahres 2023/2024 werden die Regelungen veröffentlicht und ab dem Schuljahr 2024/2025 stufenweise in Kraft treten.