Inklusion

Ein Mädchen kommuniziert mit Gebärdensprache mit einer Frau.

Inklusion ist ein Menschenrecht und ihr Gelingen ist von zentraler Bedeutung für die Bildungs- und Lebensbiographie eines jeden einzelnen Menschen mit Behinderung. Alle Kinder und Jugendlichen haben daher ein Recht auf bestmögliche individuelle Bildung, Erziehung und Unterstützung mit dem Ziel größtmöglicher Aktivität und Teilhabe. Inklusion entsteht jedoch nicht von allein, sie muss über alle Lebensbereiche und Lebensphasen hinweg aktiv gestaltet werden. Deshalb ist und bleibt sie ein Auftrag an alle: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen müssen in ihrer Individualität, mit den jeweiligen Stärken, Wünschen und Interessen unterstützt und so in die Lage versetzt werden, selbstständig, selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. 

Inklusion in der Schule

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In Rheinland-Pfalz haben alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderung ein vorbehaltloses Recht auf inklusiven Unterricht und eine bestmögliche individuelle Bildung, die ihre Aktivität und Teilhabe fördert. Die „Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen“ (InSchO), die am 1. August 2024 in Kraft getreten ist, stärkt inklusiven Unterricht in Rheinland-Pfalz durch mehr gemeinsames Lernen von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung und eine noch engere Verzahnung des bewährten Systems von Regelschulen bzw. Schwerpunktschulen, Förderschulen und Berufsbildenden Schulen. In einer Handreichung zur Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen finden Eltern, Schülerinnen und Schüler, Schulleitungen, Lehrkräfte, und alle am Thema inklusiver Unterricht Interessierte neben einem Stichwortverzeichnis weitere Orientierung, Informationen und Anregungen zur schulischen Inklusion. 

Wahlfreiheit für Eltern

Schülerinnen oder Schüler mit einer Behinderung ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf besuchen – wie alle anderen Kinder auch – die zuständige Schule vor Ort. Voraussetzung ist, dass der Abschluss der besuchten Schulart angestrebt wird (z. B. die zuständige Grundschule, das Abitur am Gymnasium). Unterstützt werden die Schulen durch die Förder- und Beratungszentren.
Besteht ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf, so haben Eltern in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Möglichkeit, für ihr Kind zwischen inklusivem Unterricht an Schwerpunktschulen und dem Besuch einer Förderschule zu wählen. Diese Wahlfreiheit ermöglicht es, die passende Lernumgebung für jedes Kind zu finden.
Schwerpunktschulen sind Regelschulen und bieten inklusiven Unterricht, der auf die individuellen Bedürfnisse aller Schülerinnen und Schüler ausgerichtet ist. An diesen Schulen unterrichten Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen gemeinsam. Im Schuljahr 2025/2026 umfasst das Netzwerk der Schwerpunktschulen insgesamt 306 Schulen, darunter 176 Grundschulen und 130 Schulen der Sekundarstufe I, also Realschulen plus, Integrierte Gesamtschulen und Freie Walddorfschulen. Um das Elternwahlrecht zu gewährleisten und einen möglichst wohnortnahen inklusiven Unterricht zu ermöglichen, wird das landesweite Netz der Schwerpunktschulen kontinuierlich ausgebaut.
Damit ergänzen Schwerpunktschulen das Angebot von 132 Förderschulen mit sieben verschiedenen Förderschwerpunkten, die nach Entscheidung der Eltern ebenfalls Förderort ihrer Kinder sein können. Am 1. August 2024 ist parallel zur Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen auch eine neue Schulordnung für öffentliche Förderschulen in Kraft getreten.
Zusätzlich wird das Netzwerk von Förder- und Beratungszentren (FBZ) weiter aufgebaut, um den inklusiven Unterricht durch sonderpädagogische Fachkompetenz zu unterstützen. Bereits 118 Förderschulen im Land bilden im Schuljahr 2025/2026 ein sonderpädagogisches Bildungsnetzwerk von 32 regionalen und 3 überregionalen Förder- und Beratungszentren, um Kompetenzen der Förderschulen zu bündeln und anderen Schulen zur Verfügung zu stellen.
 

Inklusion in der Kita

Der inklusive Anspruch an rheinland-pfälzischen Kindertageseinrichtungen ist in § 1 Abs. 2 des KiTaG geregelt. Kindertagesbetreuung soll danach allen Kindern entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung und der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie.

Der inklusive Anspruch richtet sich uneingeschränkt an alle Kindertageseinrichtungen und der Inklusionsbegriff ist weit gefasst, denn jedes Kind ist auf seine Art besonders. Heterogenität, unterschiedliche Lebens- und Familiengeschichten und Menschen gehören zum Alltag einer Kindertageseinrichtung. Zum Ausgleich eines individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs steht die Eingliederungshilfe zur Verfügung. Die Planungsverantwortung liegt für alle Bereiche auf kommunaler Ebene. 

Für Eltern mit Kindern mit Behinderung bedeutet dies konkret:

  • Ihr Kind hat einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim örtlichen Jugendamt. Der Anspruch ist durch das KiTaG (§ 14 - Förderung in einer Tageseinrichtung, Rechtsanspruch) und das Achte Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere durch die Paragraphen 22ff., begründet.
  • Bei Vorliegen eines Mehrbedarfs, der durch die Behinderung Ihres Kindes bedingt ist, werden Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt. Dies ist nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Für die Eingliederungshilfe ist der jeweilige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt verantwortlich. Meist finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen im örtlichen Jugendamt.