Inklusion in Schulen – Wahlrecht für Eltern

Ein Mädchen kommuniziert mit einer Frau mit Hilfe der Gebärdensprache

Seit dem 1. August 2014 haben Eltern von Kindern mit Behinderungen ein vorbehaltloses Recht auf inklusiven Unterricht für ihr Kind (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 59 Abs. 4 Schulgesetz). Die Eltern können dabei grundsätzlich zwischen inklusivem Unterricht und dem Besuch einer Förderschule wählen.

Die Grundlage für die Weiterentwicklung der schulischen Inklusion ist das Netz von Schwerpunktschulen. Deren schulisches Konzept und besondere Personalausstattung ermöglicht das Angebot inklusiven Unterrichts in allen Regionen des Landes. Das Netz der Schwerpunktschulen umfasst im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 300 Schulen in den Schularten Grundschule, Realschule plus, Integrierte Gesamtschule und Freie Waldorfschule. Genauer gesagt sind landesweit 174 Grundschulen und 126 Schulen der Sekundarstufe I als Schwerpunktschulen beauftragt. An diesen Regelschulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen gemeinsam von Lehrerinnen und Lehrern aus dem entsprechenden Regelschullehramt, Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften unterrichtet. Damit ergänzen sie das Angebot von 131 Förderschulen (mit neun verschiedenen Förderschwerpunkten), die nach Entscheidung der Eltern ebenfalls Lernort ihrer Kinder sein können. 

Um die Erfüllung des Elternwahlrechts auf Dauer zu gewährleisten, wird das Netz an Schwerpunktschulen unter dem Aspekt des wohnortnahen Schulbesuchs weiter verdichtet und es werden schrittweise weitere Schwerpunktschulen beauftragt.

Parallel zum Ausbau der Schwerpunktschulen erfolgt der Aufbau eines Netzes von Förder- und Beratungszentren (FBZ), um den inklusiven Unterricht durch sonderpädagogische Fachkompetenz zusätzlich zu unterstützen. Die Beauftragung erhalten jeweils einzelne Förderschulen auf Antrag des Schulträgers. Im Schuljahr 2022/2023 sind insgesamt 32 FBZ beauftragt. Die als FBZ beauftragten Förderschulen bündeln die Kompetenzen von allen Förderschulen im Zuständigkeitsbereich. Damit entsteht ein sonderpädagogisches Netzwerk mit hoher sonderpädagogischer Fachkompetenz, Insgesamt sind im Schuljahr 2022/2023 bereits 114 der 131 Förderschulen im FBZ-Netzwerk organisiert.

Rechteckiges Logo Inklusive Bildung. Der Rahmen ist aus fünf unterschiedlichen Farben.
Auf dem Foto sind Abteilungsleiterin Elke Schott, Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig und Pressesprecher Ulrich Gerecke während der Pressekonferenz zu sehen..

Neue Schulordnung für den inklusiven Unterricht und modernisierte Förderschulordnung

Mit einer neuen Schulordnung für den inklusiven Unterricht und der modernisierten Förderschulordnung stärkt die Landesregierung die Inklusion an den rheinland-pfälzischen Schulen nun weiter. Im Mai 2023 hat Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig die Pläne dafür vorgestellt. Die Informationen dazu finden Sie hier. 

Inklusion in der Kita

Der inklusive Anspruch an rheinland-pfälzische Kindertageseinrichtungen ist in § 1 Abs. 2 des KiTaG geregelt. Kindertagesbetreuung soll danach allen Kindern entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung und der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie.

Der inklusive Anspruch richtet sich uneingeschränkt an alle Kindertageseinrichtungen und der Inklusionsbegriff ist weit gefasst, denn jedes Kind ist auf seine Art besonders. Heterogenität, unterschiedliche Lebens- und Familiengeschichten und Menschen gehören zum Alltag einer Kindertageseinrichtung. Zum Ausgleich eines individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs steht die Eingliederungshilfe zur Verfügung. Die Planungsverantwortung liegt für alle Bereiche auf kommunaler Ebene. 

Für Eltern mit Kindern mit Behinderung bedeutet dies konkret:

  • Bei Vorliegen eines Mehrbedarfs, der durch die Behinderung Ihres Kindes bedingt ist, werden Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt. Dies ist nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Für die Eingliederungshilfe ist der jeweilige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt verantwortlich. Meist finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen im örtlichen Jugendamt.