Kindertagesbetreuung – eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Die Kindertagesbetreuung in Rheinland-Pfalz umfasst die Angebote der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Kindertagesbetreuung eröffnet Erfahrungs- und Lernräume. Sie bietet die Möglichkeit zur individuellen Entwicklung und fördert diese. Der Auftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Kindertagesbetreuung unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und Eltern darin, ihre Erwerbstätigkeit und die Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Das Ministerium für Bildung gestaltet gemeinsam mit anderen Verantwortungsträgern das Kita-System und entwickelt dieses weiter. Gemeinsam setzen wir uns für dafür ein, dass Kinder in der Kindertagesbetreuung unter bestmöglichen Rahmenbedingungen betreut werden und diese Qualität auch flächendeckend in unserem Land umgesetzt wird. Daran arbeiten alle Beteiligten mit hohem Engagement.

Im Vordergrund: Spielzeuge auf einem Tisch, Im Hintergrund: Kinder spielen im Kindergarten

Das KiTaG - Mehr Qualität, mehr Geld und mehr Gebührenfreiheit

Am 1. Juli 2021 ist das Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) in Kraft getreten. Damit wurde die Kita-Landschaft in Rheinland-Pfalz auf ein neues, festes und modernes Fundament gestellt.

Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt. (§ 1 Abs. 2 KiTaG)

Wie der Rechtsanspruch eines Kindes auf Kindertagesbetreuung umgesetzt wird, wer für welche Aufgaben in diesem Bereich die Verantwortung trägt und auf welcher pädagogischen Grundlage die Arbeit in der Kindertageseinrichtung geschieht, wird in den folgenden Ausführungen erläutert.

Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung

Das KiTaG beinhaltet Regelungen zur Ausführung des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII), insbesondere zum Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege (dritter Abschnitt, §22 bis § 26). Das bedeutet:

  • Kinder im Alter von einem bis drei Jahren haben Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege.
  • Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, also ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, haben einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung.

Der Anspruch richtet sich dabei gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Anspruch wird also nicht beim Träger, der Leitung oder dem Team der jeweiligen Einrichtung geltend gemacht, sondern beim zuständigen Jugendamt.

Ein kleines Kind mit Rucksack läuft einem Gebäude zu

Beitragsfrei ab zwei!

Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz: Beitragsfrei ab zwei! Damit sind alle Kinder zwischen zwei Jahren und Schuleintritt von Gebühren befreit. Für Kinder unter zwei Jahren sowie für Hortkinder können Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus entstehen Eltern gegebenenfalls Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder.

Betreuungsanspruch von sieben Stunden am Stück

Seit dem 1. Juli 2021 umfasst der Anspruchsumfang auf Förderung in einer Tageseinrichtung grundsätzlich sieben Stunden am Stück von Montag bis Freitag. Der Betreuungsbeginn soll für alle Kinder einheitlich am Vormittag liegen. Damit wertet § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG Angebote, die diesen Umfang haben, erst einmal als anspruchserfüllend. Insgesamt bietet das Gesetz genügend Spielraum, um begründet ein anderes Angebot zu formulieren. Zum Bespiel wenn das Jugendamt als Planungsbehörde vor Ort feststellt, dass Eltern kein Interesse an diesem Angebot haben, sondern einen höheren oder geringeren zeitlichen Umfang wünschen oder ihre Kinder gerne über die Mittagszeit nach Hause holen möchten. Damit kann ein familiengerechteres Angebot vor Ort geschaffen werden.

Bedarfsplanung des Jugendamtes

Um den Rechtsanspruch von Familien erfüllen zu können und sicherzustellen, dass alle Kinder die einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung haben, diesen auch erhalten, ist die Bedarfsplanung grundlegend wichtig. Ziel der Bedarfsplanung ist es, dass Angebot und Nachfrage übereinstimmen. Das bedeutet, die Plätze, die vor Ort zur Verfügung stehen, decken den tatsächlichen Bedarf von Familien. Die Bedarfsplanung findet beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in den örtlichen Jugendämtern, statt. Dabei muss jedes Jugendamt sicherstellen, dass in seinem Jugendamtsbezirk ausreichend viele Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung zur Verfügung stehen.

Das sozialrechtliche Dreieck

Verantwortung im Bereich der Kindertagesbetreuung

Die Verantwortung bei der Kindertagesbetreuung ist auf viele Schultern verteilt. Eine solche Vielfalt an Verantwortungsträgern erfordert, dass die einzelnen Akteure sich als Verantwortungsgemeinschaft verstehen – die Landesregierung und besonders das Ministerium für Bildung, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Kommunen, die Elternvertretungen, die Fachkräfte in den Kitas, die Gewerkschaften, die kommunalen sowie die freien Träger und viele mehr.

Örtlicher Träger und öffentliche Jugendhilfe

Das sozialrechtliche Dreieck bildet die Grundlage des KiTaG. Kinder haben einen Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung. Sie sind Leistungsberechtigte und haben einen Anspruch auf ein bedarfsgerechtes Angebot. Dieser Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das sind in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte sowie fünf kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt. Zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehören das Jugendamt mit seiner Verwaltung sowie die Jugendhilfeausschüsse.

Eine der wichtigsten Aufgaben der Jugendämter ist die Bedarfsplanung. Sie ermitteln, welche Bedarfe für Kindertagesbetreuung es in ihrem Zuständigkeitsbereich gibt – vereinfacht gesagt also:

  • Wie viele Kinder gibt es in welchem Alter?
  • Welchen Betreuungsbedarf haben diese Kinder?
  • Wie viele Betreuungsplätze in welchem Betreuungsumfang werden dadurch benötigt?

Die Jugendhilfeausschüsse befassen sich mit grundsätzlicheren Angelegenheiten der Jugendhilfe, z. B. mit Fragen der Weiterentwicklung oder Mittelverwendung. Der Jugendhilfeausschuss besteht deshalb auch aus Vertreterinnen und Vertretern aller Verantwortungsträger im Feld der Kindertagesbetreuung. So wirken auch Träger der Einrichtungen im Jugendhilfeausschuss mit.

Einrichtungsträger

Um ihre Aufgabe zu erfüllen und ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung bereitzustellen, bedienen sich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschiedener Träger, die dann die Einrichtungen tatsächlich betreiben und in diesem Sinne Erfüllungsgehilfen sind. Ein wichtiges Charakteristikum der Kinder- und Jugendhilfe ist die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese sogenannte Trägerpluralität gilt auch für Kindertagesstätten und findet sich im Kita-Zukunftsgesetz in § 5 Abs. 1 KiTaG. Es gibt freie Träger (etwa die Kirchen, Elterninitiativen, kleinere Verbände oder Vereine). Und es gibt kommunale Träger, beispielsweise Städte oder Ortsgemeinden. Während der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür verantwortlich ist, ein bedarfsgerechtes Angebot bereitzustellen, ist die konzeptionelle, organisatorische und personelle Ausgestaltung des Angebots die Aufgabe der Einrichtungsträger. Sie sind damit zugleich Arbeitgeber aller Mitarbeitenden in den Kitas, darunter auch der Erzieherinnen und Erzieher.

Familien

Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (nicht deren Eltern!) haben in Deutschland Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung – und damit frühkindliche Bildung. Die Kindertagesbetreuung kann grundsätzlich durch eine Kindertageseinrichtung oder durch eine Kindertagespflege erfolgen. Diesen Anspruch zu erfüllen, ist die Aufgabe der örtlichen Jugendämter. Mit den jeweiligen Kitas schließen die Eltern dann einen Vertrag über die Betreuung des Kindes.

Rolle des Landes

Das Land unterstützt die Kommunen in erheblichem Maß dabei, ihre Aufgaben zu erfüllen. Denn das Land ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gibt damit den Rahmen für die Kindertagesbetreuung vor, etwa mit dem KiTaG. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) ist die zuständige Behörde. Sie übernimmt z. B. die Aufsicht (für die Angelegenheit der Betriebserlaubniserteilung) und Beratung der Jugendämter und Einrichtungen vor Ort.

Erzieherin mit Kindern spielen mit keinen Teilen auf einem Tisch

Bildungs- und Erziehungsempfehlungen

Ein zentrales Ziel der Kindertagesbetreuung ist eine hochwertige frühkindliche Bildung und Erziehung. Seit 2004 bilden die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz die Arbeitsgrundlage für die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen aller Träger. Seither wurden die Inhalte gemeinsam von der Verantwortungsgemeinschaft, bestehend aus den kommunalen Spitzenverbänden, der katholischen und evangelischen Kirche, der LIGA der freien Wohlfahrtspflege, dem Landeselternausschuss und dem Ministerium für Bildung überarbeitet und in aktualisierter und ergänzter Form veröffentlicht. Mit den Bildungs- und Erziehungsempfehlungen wurde ein Orientierungsrahmen für Fachkräfte und Eltern geschaffen. Dieser Rahmen zeigt, wie vielfältig und anspruchsvoll die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen und deren Organisation ist.

    Die Empfehlungen umfassen unter anderem Inhalte zu den folgenden Themenfeldern:

    • Bildungs- und Erziehungsbereiche (bspw. Sprache, Bewegung, Mathematik –  Naturwissenschaft –  Technik),
    • methodische Aspekte – die Kindertagesstätte als Lern- und Erziehungsfeld,
    • Beobachtung,
    • Anforderungen an pädagogische Fachkräfte bei der Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen,
    • Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern,
    • Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Grundschule.

    Konzept und pädagogische Arbeit

    Die Ausgestaltung der pädagogischen Arbeit vor Ort, sowie das Setzen von Schwerpunkten, liegt in der Verantwortung der pädagogischen Fachkräfte und des Trägers einer Einrichtung.

    Gemeinsam mit pädagogischen Fachkräften und dem Träger wird ein individuelles Konzept für die Kindertageseinrichtung erstellt. Die Konzeption ist für Familien und Interessierte häufig öffentlich einsehbar oder wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

    Für die Entscheidung welcher pädagogische Ansatz in einer Kindertageseinrichtung zum Tragen kommt, ist der Träger verantwortlich. Dabei ist es grundlegend, ob der Träger einer Einrichtung kommunal ist, das sind beispielsweise Städte, Verbandsgemeinden oder Kommunen oder ob ein kirchlicher Träger, zum Beispiel die evangelische oder die katholische Kirche, die Trägerschaft innehat. Es gibt eine große Vielfalt an Trägern in Rheinland-Pfalz. Damit wird die so genannte Trägerpluralität sichergestellt. Das heißt dass Eltern entscheiden können, welche Einrichtung zu ihnen und ihrem Kind passt und die Erziehung des Kindes in der Familie unterstützt und ergänzt.

    Kindertagespflege

    Die Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren und neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen ein weiteres Standbein in der rheinland-pfälzischen Kindertagesbetreuung. Sie liegt in Rheinland-Pfalz in der Verantwortung der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt der örtlich zuständigen Jugendämter. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten (das sind in der Regel die Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen (außer in einer Kita) geleistet. Bis zu fünf Kinder können von einer Kindertagespflegeperson betreut werden. Ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen ist ebenfalls möglich.

    Mit dem Qualifizierungsprogramm des Landes „Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz“ auf der Grundlage des Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs des Deutschen Jugendinstituts (DJI) möchten wir die Entwicklung und Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege unterstützen.

    Eine Erwachsene Frau mit fünf kindern laufen auf einem Baumstamm im Park