Ausländische Lehramtsqualifikation

Kappe auf einem Stapel Bücher im Vordergrund. Im Hintergrund die Weltkugel.

Wenn Sie Ihre Lehramtsqualifikation im Ausland abgeschlossen haben und im rheinland-pfälzischen Schuldienst als Lehrkraft arbeiten wollen, benötigen Sie für die Bewerbung die Anerkennung/ Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung.

Kontakt

Ministerium für Bildung
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
E-Mail: poststelle(at)bm.rlp.de

Nina Hilbrat
(06131) 16-4578
(Mo bis Fr 8-13 Uhr)

 

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Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, zurzeit Island, Norwegen, Liechtenstein) oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats (zur Zeit Schweiz)
  • der Berufsqualifikationsnachweis muss von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staats oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats ausgestellt sein. (Besonderheiten gelten bei Drittlandsdiplomen.)*
  • Der Berufsqualifikationsnachweis muss zum unmittelbaren Berufszugang* für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf im Herkunftsstaat berechtigen und das Berufsbild muss mit dem Berufsbild für das jeweilige rheinland-pfälzische Lehramt im Wesentlichen übereinstimmen.
  • Die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung, ggf. unter Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung oder weiterer formell anerkannter Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch eine Ausgleichsmaßnahme* kompensiert werden.

(* siehe Begriffserklärung)

Rechtsgrundlage

Grundlage für eine Anerkennung ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung. 

Die Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Lehrämter an Schulen erfolgte in Rheinland-Pfalz durch § 17 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die hierzu erlassene EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 6. April 2016 in der jeweils gültigen Fassung. 

Voraussetzungen

  • Die Berufsqualifikation muss im Herkunftsland den Zugang zum Beruf der Lehrerin oder des Lehrers eröffnen.
  • Die Lehrkräfteberufsqualifikation muss nach einem mindestens dreijährigen Hochschulstudium erworben worden sein. Das Hochschulstudium muss an einer anerkannten Hochschule absolviert und erfolgreich abgeschlossen worden sein.
  • Die für die Lehrkräfteberufsqualifikation erforderliche Ausbildung, ggf. unter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungen oder einschlägiger Studienleistungen darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) kompensiert werden.

Rechtsgrundlage

Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Rheinland-Pfalz - Lehrkräfteberufsqualifizierungsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz - vom 10. Oktober 2023 (GVBl. S. 259).

Unmittelbarer Berufszugang

Der Berufszugang ist die Qualifikation, die in dem jeweiligen Herkunftsstaat, in dem sie erworben wurde, Voraussetzung für die unmittelbare Einstellung in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ist. Der Berufszugang kann entweder unmittelbar durch das Diplom/Hochschulabschluss oder aber erst durch den Abschluss einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung (z. B. Unterrichtspraktikum) oder nach erfolgreicher Teilnahme an einem speziellen Auswahl- oder Wettbewerbsverfahren (z. B. Concorso in Italien) oder nach erfolgreicher Teilnahme an einem speziellen Auswahl- oder Wettbewerbsverfahren mit einem anschließenden erfolgreichen Absolvieren einer praktischen Ausbildung (z. B. CAPES in Frankreich) erlangt worden sein. Der Berufszugang kann auch durch Bescheid einer Behörde (z. B. QTS in England) erworben worden sein.

Kann der unmittelbare Berufszugang nicht nachgewiesen werden, ist eine Anerkennung nach der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Landesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen nicht möglich.

Wesentliche Unterschiede

Im Vergleich zur rheinland-pfälzischen Ausbildung können Defizite im Bereich der fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, fachpraktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung bestehen (wesentliche Unterschiede). 

Beispiele:

  • Die grundständige rheinland-pfälzische Lehramtsausbildung setzt zwei Fächer voraus. Wenn das zur Anerkennung vorgelegte Diplom nur ein Fach ausweist, liegt ein wesentlicher Unterschied vor.
  • Wenn das Fach Deutsch als Fremdsprache studiert wurde, liegen in der Regel wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz vor, da das Fach Deutsch in Rheinland-Pfalz als Muttersprache unterrichtet wird.
  • Wenn eine dem Vorbereitungsdienst entsprechende schulpraktische Ausbildungsphase fehlt oder wesentliche Ausbildungsinhalte fehlen, liegt ein wesentlicher Unterschied vor.

Diese Aufzählung von wesentlichen Unterschieden ist nicht abschließend.

Ausgleichsmaßnahmen zu (a)

Bestehen wesentliche Unterschiede, können diese bei der Anerkennung einer Lehramtsqualifikation aus einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden. Der Ausgleich kann nach Wahl der antragstellenden Person durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erfolgen. Abweichend hiervon kann bei großen Niveauunterschieden das fachlich zuständige Ministerium festlegen, welche Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) durchzuführen ist. Bei sehr großen Niveauunterschieden kann die Anerkennung von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig gemacht werden. Da im Rahmen eines Anpassungslehrgangs eigenverantwortlicher Unterricht in deutscher Sprache zu halten ist, wird empfohlen, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits vor Aufnahme dieser Ausgleichsmaßnahme anzueignen. Informationen hierzu finden Sie in der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung, zum Anpassungslehrgang in den §§ 6 - 13 und zur Eignungsprüfung in den §§ 14 - 23. Die wesentlichen Unterschiede werden in jedem Einzelfall ermitteilt und in unserem Bescheid festgelegt.