Schulwechsel
Übergänge von einer Lebensphase in die andere sind immer mit besonderen Herausforderungen verbunden, deren Bewältigung Selbstbewusstsein, Belastbarkeit, Frustrationstoleranz sowie soziale Kompetenzen erfordert.
In der Grundschule sind das die Übergänge von der Kindertagesstätte in die Grundschule und nach der Grundschulzeit der Übergang in die weiterführende Schule. Zu beiden Übergängen, aber auch zum Schulwechsel von einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz und zu den unterschiedlichen Bildungswegen finden Sie hier Informationen.
Von KITA in die Grundschule
Von Kindern wird heute ein hohes Maß an Selbstvertrauen, Selbstständigkeit und Flexibilität verlangt. Dabei müssen sie auch Übergänge von einer Lebenssituation in die andere oder auch Übergänge von einer Bildungsinstitution in die nächste erfolgreich meistern. Dem Übergang von der Kindertagesstätte in die Grundschule wird dabei eine besondere Bedeutung zugeschrieben. Daher wurde dieser Übergang sowohl im Kindertagesstättengesetz als auch im Schulgesetz verankert.
In der hier aufgeführten Handreichung „Erfolgreiches Gestalten des Übergangs von der Kindertagesstätte in die Grundschule – eine gemeinsame Aufgabe für Erzieherinnen und Erzieher und Lehrerinnen und Lehrer finden Sie detaillierte Informationen und praktische Vorschläge zur inhaltlichen Arbeit, Kooperationsvereinbarungen und -kalender, Beobachtungsbögen und andere hilfreiche Anregungen für den Übergang.
Informationen zu Projekten in der Kindertagesstätte und zum Übergang finden Sie auf dem Kita-Server.
Einschulung
Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, unterliegen der Schulpflicht und besuchen die Grundschule mit Beginn des Schuljahres (siehe § 57 Schulgesetz). Wie und wo Kinder in der Schule angemeldet werden, wann Kann-Kinder angemeldet werden oder wie das Verfahren bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch abläuft, erfahren Sie bei den Unterpunkten.
Wann und wo müssen Sie ihr schulpflichtiges Kind anmelden?
Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 31.8. im Einschulungsjahr sechs Jahre alt sind. Wenige Wochen nach Beginn des Schuljahres finden in den Grundschulen die Anmeldungen der Schulanfängerinnen und -anfänger für das nächste Schuljahr statt. Die Sorgeberechtigten der schulpflichtigen Kinder erhalten eine Aufforderung zur Anmeldung durch den Schulträger, also durch die Stadt, die Verbands- oder Ortsgemeinde. Darin sind die zuständige Grundschule und der Anmeldetermin genannt. Die Termine werden aber auch in der örtlichen Presse bzw. in den Kindertagesstätten bekannt gegeben.
Alle Kinder sind bei der Grundschule anzumelden, zu deren Schulbezirk ihr Wohnort gehört. Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen können in Ausnahmefällen direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden. In begründeten Fällen können Eltern einen Schulbezirkswechsel für ihr Kind beantragen (Ganztagsschule). Die Schulleitung der abgebenden Schule entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule über den Antrag.
Was ist die Schuleingangsuntersuchung?
Bei der Schulanmeldung wird auch der nächste für das Kind wichtige Termin bekanntgegeben: die Untersuchung durch die Schulärztin oder den Schularzt. Diese Untersuchung ist Pflicht für alle angemeldeten Kinder. Die Ärztin oder der Arzt stellt fest, ob das Kind aus gesundheitlicher Sicht in der Lage ist, die Schule zu besuchen. Dabei kann sich zum Beispiel herausstellen, dass das Kind eine Brille braucht oder andere medizinische Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Kindes erforderlich sind. Während der schulärztlichen Untersuchung geschieht nichts, vor dem sich ein Kind ängstigen muss. Für die Förderung und Entwicklung des Kindes ist es wichtig, dass die Schule über Untersuchungsergebnisse informiert wird.
Vorzeitige Einschulung/Zurückstellung vom Schulbesuch
Kinder, die nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht des 1. Schuljahres teilnehmen werden. Über die Aufnahme der so genannten "Kann-Kinder" entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Grundschule (siehe § 58 Schulgesetz).
Kann eine Zurückstellung vom Schulbesuch vorgenommen werden?
Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Die Schulleitung entscheidet darüber im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt (§ 13 Abs. 1 GSchO).
Dürfen Kinder aus der ersten Klasse „ausgeschult“ werden?
Nein. Ein Zurücktreten vom Anfangsunterricht ist nicht vorgesehen.
Download
Von der Grundschule in die weiterführende Schule
Schülerinnen und Schüler des vierten Schuljahres erhalten mit dem Halbjahreszeugnis eine von der Klassenkonferenz abgestimmte Empfehlung für die weiterführende Schule. Für diese Empfehlung haben die Lehrkräfte für jede Schülerin/jeden Schüler längerfristige Beobachtungen der bisherigen Entwicklung, des Lern- und Arbeitsverhaltens und der Leistungen berücksichtigt. Die Empfehlung dient Eltern als Grundlage für die Wahl der weiterführenden Schule.
Das Empfehlungsformular erhalten Schulen bei den einschlägigen Verlagen und Software-Anbietern.
Von einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist das Aufnahmeverfahren in der jeweiligen Schulordnung geregelt:
- Grundschule vgl. §§ 10 – 15 Grundschulordnung
- weiterführende Schulen vgl. §§ 10 – 16 Übergreifenden Schulordnung
- Berufsbildende Schulen vgl. §§ 12 – 17 Schulordnung für die berufsbildenden Schulen
- Sonderschulen vgl. §§ 9 – 17 Schulordnung für die Sonderschulen)
Wenden Sie sich am besten direkt an die aufnehmende Schule, die Sie gerne bei Ihrem Wechselwunsch berät. Bei Ihrer Suche kann Ihnen auch die Schulaufsichtsbehörde. In Rheinland-Pfalz ist dies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (Tel. 0651/9494-0).