Lehrkräfte-Wechselprüfung V für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

„Lehrer-Aufstiegsprüfung“

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Wechselprüfung V mit dem Ziel Lehramt an berufsbildenden Schulen können rheinland-pfälzische Lehrkräfte zugelassen werden, die

  • als Fachlehrerin oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen über den Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss in dem berufsbezogenen Prüfungsfach verfügen,
  • nach dem Erwerb der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mindestens drei Jahre hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen sind,
  • eine Beamtenstelle im Landesdienst von Rheinland-Pfalz haben (Lehrkräfte, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz befinden, können zu einer vergleichbaren Prüfung zugelassen werden),
  • die Teilnahme an Veranstaltungen von vier Modulen des allgemeinbildenden Prüfungsfaches aus der Modulübersicht der Anlage 1 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter vom 8. Juli 2011 (GVBl.S.252, BS 223-1- 54) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen,
  • je nach Fach ggf. die Teilnahme an praktischen Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von 120 Stunden nachweisen,
  • ein Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Eignung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note (und Punktzahl) abschließt, vorlegen und ggf.
  • in Bildender Kunst und Musik ein Beratungsgespräch zur Wechselprüfung V für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nachweisen.

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Formblatt Antrag

Formblatt Erklärung

Formblatt Hausarbeit

Beratungsgespräch (im Vorfeld für die Zulassung im Fach Bildende Kunst)

Beratungsgespräch (im Vorfeld für die Zulassung im Fach Musik)

FAQ


Qualifizierungsmaßnahmen

Wer in den Fächern Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Musik, Physik oder Sport die Wechselprüfung V für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ablegen will, muss vor Zulassung zusätzlich den Nachweis erbringen, an mindestens 120 Stunden praktischen Ausbildungsveranstaltungen mit Relevanz für die Lehrbefähigung für berufsbildende Schulen mit Erfolg teilgenommen zu haben. In der Regel handelt es sich dabei um Praktika an den Universitäten oder Lehrerfortbildungen mit experimentellem, praktischem oder künstlerisch-praktischem Schwerpunkt. Dies entspricht Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden.

Im allgemeinbildenden Prüfungsfach ist die Teilnahme an Veranstaltungen von vier Modulen aus der Modulübersicht der Anlage 1 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter vom 8. Juli 2011 (GVBl.S.252, BS 223-1-54) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.

Im Übrigen ist die Art der Vorbereitung auf die Wechselprüfung V (Erwerb der erforderlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung) weitgehend freigestellt. Sie ist neben dem Dienst durchzuführen und kann durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule, an Kursen oder Arbeitsgemeinschaften anderer Bildungseinrichtungen oder in einem gewissen Umfang auch durch Selbststudium erfolgen.

In den Fächern Bildende Kunst und Musik ist vor Aufnahme von ergänzenden Studien ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des betreffenden Instituts zu führen. Im Fach Bildende Kunst sind dazu aktuelle Arbeiten mitzubringen, im Fach Musik ggf. Fähigkeiten des schulpraktischen Klavierspiels zu zeigen.


Prüfungsinhalte

Prüfungsfächer in der Wechselprüfung V für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind das berufsbezogene Unterrichtsfach der pädagogischen Prüfung und ein allgemeinbildendes Fach, das für das Lehramt an berufsbildenden Schulen geeignet ist. Die Prüfungselemente sind in dieser Reihenfolge:

  • eine Hausarbeit im allgemeinbildenden Fach oder im Fach Bildende Kunst eine künstlerische Prüfungsarbeit (Bearbeitungszeit vier Monate)
  • je ein Prüfungsunterricht pro Fach (praktische Prüfung): die Prüfungsleistungen der pädagogischen Prüfung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen werden als praktische Prüfung im berufsbezogenen Prüfungsfach anerkannt. -
  • je eine mündliche Prüfung (Dauer 60 Minuten) in den gewählten Fächern. Dieses Prüfungselement besteht aus einem fachwissenschaftlichen Teil (40 Minuten) und einem fachdidaktischen Teil (20 Minuten). Der fachwissenschaftliche Teil wird von einer Hochschullehrkraft abgenommen, der fachdidaktische Teil von einem Vertreter des Studienseminars: ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss im berufsbezogenen Prüfungsfach wird als mündliche Prüfung im berufsbezogenen Prüfungsfach anerkannt.
  • In den Fächern Bildende Kunst und Musik findet vor allen anderen Prüfungsteilen eine zusätzliche Künstlerische Prüfung statt.

Das Hausarbeitsthema oder das Thema für die künstlerische Prüfungsarbeit ist mit einer Hochschullehrkraft zu vereinbaren, wobei das Thema fachwissenschaftlich, fachdidaktisch oder künstlerisch mit Blick auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen auszurichten ist. Themen, die den Schwerpunkt auf eine unterrichtliche Erprobung legen, können nicht angenommen werden.

Ebenso sind in der mündlichen Prüfung hauptsächlich fachwissenschaftliche Themen auf aktuellem Stand aus der universitären Ausbildung mit Bezug zur berufsbildenden Schule Prüfungsgegenstände. Diese Prüfung sichert in Breite und Tiefe die fachwissenschaftliche Kompetenz der Kandidatin oder des Kandidaten.


Anerkennung anderer Prüfungsleistungen

Als Ersatz für die Hausarbeit kann auf Antrag der Lehrkraft eine von einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine Masterarbeit oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angesehen werden kann und nicht älter als zehn Jahre ist.

Als Ersatz für die mündliche fachwissenschaftliche oder künstlerische Prüfung kann auf Antrag der Lehrkraft auch ein entsprechender Prüfungsteil aus einer Master-, Diplom- oder Magisterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung anerkannt werden, wenn dieser nicht älter als zehn Jahre ist.

In besonderen Fällen kann für den fachdidaktischen Teil der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach eine didaktische Qualifizierung in diesem Fach anerkannt werden.