Häufig gestellte Fragen / FAQ zu Lehrkräfte-Wechselprüfung V

Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich beim Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55131 Mainz auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde). Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis, dass Sie als beamtete Lehrkraft im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz stehen, durch Vorlage einer Fotokopie Ihrer Ernennungsurkunde,
  • amtlich beglaubigte Fotokopie Ihres Zeugnisses über die pädagogische Prüfung, aus dem Ihre Unterrichtsbefähigung hervorgeht sowie Ihrer Prüfungszeugnisse, insbesondere amtlich beglaubigte Fotokopie Ihres Bachelor-Zeugnisses.
  • Nachweise über Art und Umfang Ihrer Vorbereitung auf die Prüfung unter genauer Angabe des Umfangs sowie der Gegenstände eines etwa durchgeführten Selbststudiums; um eine zusammenfassende Aufstellung wird gebeten, sie ist vom jeweiligen Prüfer gegenzuzeichnen,
  • Nachweis (im Original oder amtlich beglaubigte Kopien) über die Teilnahme an Veranstaltungen von vier Modulen des allgemeinbildenden Prüfungsfaches aus der Modulübersicht der Anlage 1 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter vom 8. Juli 2011 (GVBl.S.252, BS 223-1-54) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Nachweise (im Original oder amtlich beglaubigte Kopien) nach § 16 Abs. 3 LehrkräfteWechselprüfungsverordnung, dass Sie mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen in dem gewählten Fach teilgenommen haben,
  • ein Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Eignung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note (und Punktzahl) abschließt,
  • in Bildender Kunst und Musik Nachweis über das verpflichtende Beratungsgesprächund Anlage „künstlerische Prüfung“,
  • Erklärung ob, wann und wo Sie bereits früher versucht haben, die Prüfung abzulegen und
  • eigenhändig unterschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit 

Die vorzulegenden Unterlagen werden bei positivem Bescheid Bestandteil der Prüfungsakte.

Im allgemeinbildenden Prüfungsfach ist die Teilnahme an Veranstaltungen von vier Modulen aus der Modulübersicht der Anlage 1 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter vom 8. Juli 2011 (GVBl.S.252, BS 223-1-54) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Im Übrigen ist die Art der Vorbereitung auf die Wechselprüfung V (Erwerb der erforderlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung) weitgehend freigestellt. Sie ist neben dem Dienst durchzuführen und kann durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule, an Kursen oder Arbeitsgemeinschaften anderer Bildungseinrichtungen oder in einem gewissen Umfang auch durch Selbststudium erfolgen. Die Vorbereitung muss mit den zu Prüferinnen und Prüfern berufenen Hochschullehrkräften abgestimmt werden.

Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Ja, zehn Jahre. Die Anerkennung wird im Einvernehmen mit einer Prüferin oder einem Prüfer getroffen, wobei aktuelle Wissenschaftsstandards zur Anwendung kommen.

Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Dienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung. Im Einzelfall muss von der Lehrkraft ggf. mit Schulleitung und Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Freistellung für Prüfungsteile geklärt werden.

Der Prüfungsunterricht ist an einer berufsbildenden Schule abzulegen. Sind Sie also an eine solche Schule abgeordnet, können Sie auch an dieser Schule den Prüfungsunterricht durchführen. Der Prüfungsunterricht findet in verschiedenen Klassen und Bildungsgängen der berufsbildenden Schule statt. Die Entscheidung trifft das Studienseminar.

Aus dem Bestehen der Prüfung ergibt sich kein Anspruch auf eine Stelle im Schuldienst der berufsbildenden Schulen. Es sind damit lediglich die Voraussetzungen erfüllt, sich auf eine entsprechende Stelle bei der ADD zu bewerben.

Die Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abzuschließen; wenn keine Hausarbeit verfasst werden muss (im Falle einer Anerkennung) innerhalb von 18 Monaten. Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dienstliche Belastungen begründen keine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist. Bei einer Wiederholung der Wechselprüfung bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist die Wiederholungsprüfung beginnt und nach welcher Dauer sie abgeschlossen sein muss.