Lehrkräfte-Wechselprüfung I für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

„Lehrer-Aufstiegsprüfung“

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Wechselprüfung I mit dem Ziel Lehramt an berufsbildenden Schulen können rheinland-pfälzische Lehrkräfte zugelassen werden, die

  • die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus in zwei Fächern besitzen, die Unterrichtsfächer an berufsbildenden Schulen sind,
  • nach bestandener Zweiter Staatsprüfung oder Erwerb der Lehrbefähigung mindestens drei Jahre hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen sind,
  • eine Beamtenstelle im Landesdienst von Rheinland-Pfalz haben (Lehrkräfte, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz befinden, können zu einer vergleichbaren Prüfung zugelassen werden),
  • je nach Fach ggf. die Teilnahme an praktischen Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von 120 Stunden nachweisen und ggf.
  • in Bildender Kunst und Musik ein Beratungsgespräch zur Wechselprüfung I für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nachweisen.

Download
Formblatt Antrag

Formblatt Erklärung

Formblatt Hausarbeit

Beratungsgespräch (im Vorfeld für die Zulassung im Fach Bildende Kunst)

Beratungsgespräch (im Vorfeld für die Zulassung im Fach Musik)

FAQ


Qualifizierungsmaßnamen

Die Art der Vorbereitung auf die Wechselprüfung I (Erwerb der erforderlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung) ist weitgehend freigestellt.

Sie ist neben dem Dienst durchzuführen und kann durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule, an Kursen oder Arbeitsgemeinschaften anderer Bildungseinrichtungen oder in einem gewissen Umfang auch durch Selbststudium erfolgen.

Wer in den Fächern Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Musik, Physik oder Sport die Wechselprüfung I für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ablegen will, muss vor Zulassung zusätzlich den Nachweis erbringen, an mindestens 120 Stunden praktischen Ausbildungsveranstaltungen mit Relevanz für die Lehrbefähigung für berufsbildende Schulen mit Erfolg teilgenommen zu haben. In der Regel handelt es sich dabei um Praktika an den Universitäten oder Lehrerfortbildungen mit experimentellem, praktischem oder künstlerisch-praktischem Schwerpunkt. Dies entspricht Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden.

In den Fächern Bildende Kunst und Musik ist vor Aufnahme von ergänzenden Studien ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des betreffenden Instituts zu führen. Im Fach Bildende Kunst sind dazu aktuelle Arbeiten mitzubringen, im Fach Musik ggf. Fähigkeiten des schulpraktischen Klavierspiels zu zeigen.


Prüfungsinhalte

Die Wechselprüfung I für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erstreckt sich über zwei Fächer, die an berufsbildenden Schulen unterrichtet werden (berufsbezogenes Unterrichtsfach und allgemeinbildendes Fach oder zwei allgemeinbildende Fächer).

Die Prüfungselemente sind in dieser Reihenfolge:

  • eine Hausarbeit oder im Fach Bildende Kunst eine künstlerische Prüfungsarbeit (Bearbeitungszeit vier Monate)
  • je ein Prüfungsunterricht pro Fach (praktische Prüfung)
  • je eine mündliche Prüfung (Dauer 60 Minuten) in den gewählten Fächern. Dieses Prüfungselement besteht aus einem fachwissenschaftlichen Teil (40 Minuten) und einem fachdidaktischen Teil (20 Minuten). Der fachwissenschaftliche Teil wird von einer Hochschullehrkraft abgenommen, der fachdidaktische Teil von einem Vertreter des Studienseminars.
  • In den Fächern Bildende Kunst und Musik findet vor allen anderen Prüfungsteilen eine zusätzliche Künstlerische Prüfung statt.

Das Hausarbeitsthema oder das Thema für die künstlerische Prüfungsarbeit ist mit einer Hochschullehrkraft zu vereinbaren, wobei das Thema fachwissenschaftlich, fachdidaktisch oder künstlerisch mit Blick auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen auszurichten ist. Themen, die den Schwerpunkt auf eine unterrichtliche Erprobung legen, können nicht angenommen werden.

Ebenso sind in der mündlichen Prüfung hauptsächlich fachwissenschaftliche Themen auf aktuellem Stand aus der universitären Ausbildung mit Bezug zur berufsbildenden Schule Prüfungsgegenstände. Diese Prüfung sichert in Breite und Tiefe die fachwissenschaftliche Kompetenz der Kandidatin bzw. des Kandidaten.


Anerkennung anderer Prüfungsleistungen

Als Ersatz für die Hausarbeit kann auf Antrag der Lehrkraft

  • eine mit mindestens „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder
  • eine mit mindestens „gut“ bewertete Masterarbeit im Studiengang für das Lehramt an Realschulen plus

anerkannt werden, sofern die Arbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist. Die Note der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit wird dabei übernommen.

Ebenfalls kann als Ersatz auf Antrag der Lehrkraft eine von einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine Masterarbeit oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angesehen werden kann und nicht älter als zehn Jahre ist.

Als Ersatz für die mündliche fachwissenschaftliche oder künstlerische Prüfung kann auf Antrag der Lehrkraft auch ein entsprechender Prüfungsteil aus einer Master-, Diplom- oder Magisterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung anerkannt werden, wenn dieser nicht älter als zehn Jahre ist.

Als Ersatz für die mündliche fachdidaktische Prüfung kann das erfolgreich abgeschlossene Kolloquium im Rahmen der FOS-Qualifikation anerkannt werden.

*Bei den hier abrufbaren Landesverordnungen handelt es sich nicht um amtliche Fassungen der Rechtsvorschriften, sondern um Internet-Fassungen, die das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz über diese Homepage zur Verfügung stellt: Landesrecht online.

Die amtlichen Fassungen finden sich vielmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Rheinland-Pfalz (Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz; Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarchiv, Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz) oder aus der Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz - BS -, die in Rheinland-Pfalz bei kommunalen und staatlichen Behörden eingesehen werden kann