Häufig gestellte Fragen / FAQ zur Lehrkräfte-Wechselprüfung I
Vom Lehramt Grund- oder Förderschule / Lehramt Grund- und Hauptschule (ohne Einsatz an einer RS plus oder IGS im vorgeschriebenem Umfang) zum Lehramt an Realschulen plus
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich beim Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde). Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis, dass Sie als beamtete Lehrkraft im Dienste des Landes RheinlandPfalz stehen, durch Vorlage einer Fotokopie Ihrer Ernennungsurkunde.
- Amtlich beglaubigte Fotokopie Ihrer Zeugnisse über die Prüfungen - Erste Staatsprüfung, Zweite Staatsprüfung sowie Zeugnisse über sonstige Lehrerprüfungen, aus denen Ihre Unterrichtsbefähigung hervorgeht oder Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte.
- Nachweiseüber Art und Umfang Ihrer Vorbereitung auf die Prüfung unter Angabe des Umfangs sowie der Gegenstände eines etwa durchgeführten Selbststudiums; um eine zusammenfassende Aufstellung wird gebeten.
- Ggf. Nachweise (im Original oder amtlich beglaubigte Kopien), dass Sie mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen in dem gewählten Fach teilgenommen haben.
- Erklärung ob, wann und wo Sie bereits früher versucht haben, die Prüfung abzulegen
- Eigenhändig unterschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit mit Unterschrift.
Nein, die Prüfungsvorbereitung kann auch teilweise im Selbststudium erbracht werden. Allerdings soll die Vorbereitung mit den zu Prüferinnen und Prüfern berufenen Hochschullehrkräften abgestimmt werden (z. B. unter Angabe einer Literaturliste). Der Besuch von Lehrveranstaltungen bei den Prüferinnen und Prüfern ist allerdings - zumindest vereinzelt - zu empfehlen.
Grundsätzlich ja, dies wird im Einzelfall geprüft.
Eine Arbeit aus dem Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann anerkannt werden, wenn kein bildungswissenschaftliches oder erziehungswissenschaftliches Thema bearbeitet wurde und sie nicht älter als 10 Jahre ist. Ausschlaggebend sind das Zeugnisdatum und das Datum der Antragstellung für die Wechselprüfung. Da für das Lehramt an Grundschulen stets eine Masterarbeit in Grundschulbildung gefertigt wurde, ist eine Anerkennung nicht möglich.
Ja, 10 Jahre. Die Anerkennung wird im Einvernehmen mit einer Prüferin oder einem Prüfer getroffen, wobei aktuelle Wissenschaftsstandards zur Anwendung kommen.
Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Dienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung. Im Einzelfall muss von der Lehrkraft ggf. mit Schulleitung und Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion (ADD) die Freistellung für Prüfungsteile geklärt werden.
Ja, wenn Sie an einer Integrierten Gesamtschule oder an einer Realschule plus tätig sind. Bei einer Tätigkeit an einer Realschule plus im Verbund mit einer Grundschule kann der Prüfungsunterricht nur in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgen.
Aus dem Bestehen der Prüfung ergibt sich kein Anspruch auf eine Planstelle für das Lehramt an Realschulen plus. Es sind jedoch die Voraussetzungen erfüllt, sich bei der ADD Trier auf eine entsprechende Planstelle zu bewerben.
Die Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abzuschließen; wenn keine Hausarbeit verfasst werden muss, innerhalb von 18 Monaten. Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dienstliche Belastungen begründen keine Verlängerung der 2-Jahres-Frist. Bei einer Wiederholung der Wechselprüfung bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist die Wiederholungsprüfung beginnt und nach welcher Dauer sie abgeschlossen sein muss.