Häufig gestellte Fragen zur Lehrkräfte-Wechselprüfung III

Für das Lehramt an Grundschulen

Sie können nach Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, an Realschulen plus, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen mit einem Fach der Grundschule und Erfüllung weiterer Voraussetzungen (nach dem Vorbereitungsdienst mindestens ein Jahr und sechs Monate Tätigkeit an einer Grundschule mit einem Gutachten der Schulleitung der Schulleitung, das mit mindestens `ausreichend´ abschließt sowie dem Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen der Module 7, 8, 9 und 10 des Prüfungsfaches Grundschulbildung oder der Qualifizierung durch das Studienseminar) die Zulassung zur Wechselprüfung beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie entweder

  • mindestens ein grundschulbezogenes Fach (Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Bildende Kunst, Ethik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sport) mitbringen oder
  • derzeit in den Fächern Deutsch oder Mathematik in der Tätigkeit an einer Grundschule schwerpunktmäßig eingesetzt sein müssen.

Die Befähigung für ein Lehramt wird durch Studium und Vorbereitungsdienst erlangt. Die Zulassung zur Wechselprüfung III ist frühestens nach erfolgreicher Zweiter Staatsprüfung in einem anderen Lehramt und Erfüllung weiterer Voraussetzungen (siehe oben) möglich.

Sie haben zwei alternative Möglichkeiten:

a) Welche Module muss ich an der Universität studieren?
Die Module 7,8,9 und 10 der Grundschulbildung beinhalten:

DeutschModul 7Didaktik des Deutschunterrichts
MathematikModul 8Didaktik des Mathematikunterrichts
Fremdsprachliche BildungModul 9Primarstufenbezog. Fremdsprachendidaktik
SachunterrichtModul 10Fachdidakt. Grundlagen d. Sachunterrichts

b) Wie ist die Qualifizierungsmaßnahme durch die Studienseminare gestaltet?

  • Seminarveranstaltungen im Fach Grundschulbildung und im Fach (siehe oben) sowie im Berufspraktischen Seminar
  • Unterrichtsbesuche durch die Fachleitungen.

Die Qualifizierungsmaßnahme ist in einem Zeitraum von etwa 10-12 Monaten zu absolvieren, anschließend kann bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen (siehe oben) zur Prüfung zugelassen werden. Die Qualifizierung findet an 16 Dienstagen in der organisatorischen Verantwortung des Pädagogischen Landesinstituts ganztägig berufsbegleitend statt und wird als Dienst am anderen Ort geleistet. Die inhaltliche Gestaltung wird durch ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen vorgenommen, der Terminplan wird durch die Seminarleitung erstellt.

Die Qualifizierungsmaßnahme wird halbjährlich an verschiedenen Studienseminaren angeboten. Eine Aufstellung finden Sie auf der Homepage. Die Qualifizierungsmaßnahme wird ca. 4 Monate vor Beginn zur Anmeldung über das Pädagogische Landesinstitut ausgeschrieben (Suchbegriff: Wechselprüfung III). Das Bewerbungsende für die Qualifizierungsmaßnahme beginnend im Januar ist der 01.12 des Vorjahres und für die Qualifizierungsmaßnahme beginnend im August ist der 01.06.

Empfohlen wird eine vorhergehende Tätigkeit in einer Grundschule, um persönlich die Gewissheit über ein grundsätzliches Interesse und auch eine Neigung für den Beruf der Grundschullehrerin oder des Grundschullehrers zu haben. Das Gutachten der Schulleitung muss erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Wechselprüfung III vorliegen.

Durchgeführt wird die Wechselprüfung III von den Staatlichen Studienseminaren für das Lehramt an Grundschulen. Diese Studienseminare befinden sich in Westerburg, Neuwied, Simmern, Mainz, Trier, Rohrbach, Kaiserslautern und Kusel. Die Organisation der praktischen und mündlichen Prüfungen erfolgt durch das zuständige Studienseminar. Die Staatlichen Studienseminare beraten und unterstützen Sie zudem in vielfältiger Weise bei Vorbereitung und Durchführung der Wechselprüfung III.

Gegenstand der Wechselprüfung III ist die Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis des Faches Grundschulbildung und eines Unterrichtsfaches der Grundschule, zu deren Didaktik und Methodik sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht. Die Wechselprüfung III umfasst eine praktische Prüfung und eine mündliche Prüfung im Prüfungsfach Grundschulbildung, in einem weiteren Prüfungsfach sowie eine mündliche Prüfung mit bildungswissenschaftlichen Aspekten. Die praktische Prüfung besteht aus je einem Prüfungsunterricht in jedem Prüfungsfach. Für eine mündliche Teilprüfung ist im Fach Grundschulbildung die Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung durchzuführen.

Wenn Sie die Befähigung für das Lehramt an Realschulen, an Realschulen plus, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen besitzen, ist keine Hausarbeit zu verfassen. Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen ist die Hausarbeit Bestandteil der Wechselprüfung III.

Die Zulassung erfolgt grundsätzlich durch das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, Ministerium für Bildung, Referat 9225, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde). Formblätter finden Sie hier oder können Sie beim Ministerium für Bildung (Frau Nikolaus) erfragen.

Der Prüfungsunterricht findet in einer Klasse oder Lerngruppe der Grundschule statt, an der Sie eingesetzt sind. Zum Zeitpunkt der Zulassung und Durchführung der Wechselprüfung III muss ein Beschäftigungsverhältnis in einer Grundschule vorliegen.

Aus dem Bestehen der Prüfung ergibt sich kein Anspruch auf eine Stelle im Schuldienst. Es sind damit lediglich die Voraussetzungen erfüllt, sich auf eine entsprechende Stelle bei der ADD zu bewerben.

Die Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abzuschließen; wenn keine Hausarbeit verfasst werden muss, innerhalb von 18 Monaten. Bei einer Wiederholung der Wechselprüfung III bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist die Wiederholungsprüfung beginnt und nach welcher Dauer sie abgeschlossen sein muss.

Bei der Wechselprüfung III handelt es sich um eine laufbahnrechtliche Prüfung auf der Grundlage der Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes und der Schullaufbahnverordnung (§ 20 SchulLbVO) sowie der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung. Die genannten laufbahnrechtlichen Regelungen finden nur auf Lehrkräfte, die im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehen, Anwendung. Dies trifft bei Lehrkräften in freier Trägerschaft nicht zu. Eine Zulassung zur Wechselprüfung III ist somit nicht möglich. Staatliche Lehrkräfte, die an einer Schule in freier Trägerschaft unterrichten, können die Wechselprüfung III ablegen.

Nein.

Ministerium für Bildung
Landesprüfungsamt Referat 9225
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz

Nadja Nikolaus
(06131) 16-4529
nadja.nikolaus(at)bm.rlp.de

Selina Beil
(6131) 16-4027
selina.beil(at)bm.rlp.de