Häufig gestellte Fragen / FAQ zur Wechselprüfung IV

Nach mindestens einem Jahr im Förderschuldienst oder entsprechender Tätigkeit im inklusiven Unterricht

Bitte senden Sie den Zulassungsantrag ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen gem. Zulassungsantrag sowie den Formblättern auf dem Dienstweg (über die Schule und die zuständige Schulaufsicht) an: 

Ministerium für Bildung
Landesprüfungsamt, Ref. 9224
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz

Nein. Für die Wechselprüfung IV gelten für beschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte die gleichen Zulassungsvoraussetzungen. Verbeamtete Lehrkräfte, welche die Wechselprüfung IV anstreben, können im Rahmen einer Abordnung die Aufgaben einer Förderschullehrkraft an einer Förderschule oder einer berufsbildenden oder allgemeinbildenden Schule (zum Beispiel im inklusiven zieldifferenten Unterricht an Schwerpunktschulen) übernehmen.

Derzeit besteht Bedarf in den Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung (=Förderschwerpunkte) „Lernen“ und „Sozial-Emotionale Entwicklung“. Eine Prognose ist jedoch nicht möglich.

Grundsätzlich ja, sofern die der Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bitte beachten Sie, dass Ihnen das Landesprüfungsamt mit der Zulassung auch das Thema der Hausarbeit (Bearbeitungsdauer: in der Regel vier Monate) mitteilt, welches u.a. die Erstellung, Durchführung und Evaluation eines Förderplans für eine ausgewählte Schülerin/eines ausgewählten Schülers beinhaltet. Eine Zulassung z.B. kurz vor mehrwöchigen Ferien kann Ihre Möglichkeiten zur Durchführung des Unterrichts und der Förderplanmaßnahmen einschränken. Das jeweilige Studienseminar berät Sie zu der Frage des geeigneten Zeitpunkts.

Für das Verfassen der Hausarbeit (Bearbeitungsdauer: in der Regel vier Monate) und ihre Begutachtung sowie die praktischen und mündlichen Prüfungen ist ein Gesamtzeitraum von etwa acht Monaten erforderlich. Für diesen Zeitraum müssen Sie die Aufgaben einer Förderschullehrkraft an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht übernehmen (im Beschäftigungsverhältnis für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, im Abordnungsverhältnis für verbeamtete Lehrkräfte).

Das Erfordernis, die Aufgaben einer Förderschullehrkraft an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht zu übernehmen, ergibt sich aus den Prüfungsteilen der Wechselprüfung IV:

In der Hausarbeit wird u.a. ein Förderplandokumentation für eine ausgewählte Schülerin / einen ausgewählten Schüler unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts sonderpädagogischer Förderung erstellt, umgesetzt und evaluiert.

Die praktische Prüfung besteht aus je einem Prüfungsunterricht in den beiden Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung in der Regel in den durch Unterricht bekannten Klassen.

Für eine mündliche Teilprüfung ist in einem der beiden Prüfungsfächer eine Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens oder eines Förderplans auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung durchzuführen.

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Landesprüfungsamt vor Beantragung einer Zulassung zur Wechselprüfung IV in Verbindung (Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen s.u.). Auch wenn sich während der Durchführung der Wechselprüfung IV Ihre Beschäftigungssituation ändern sollte, teilen Sie dies bitte dem Landesprüfungsamt mit, damit das weitere Vorgehen geklärt werden kann.

Die erforderlichen Fachkenntnisse in den Grundlagen sonderpädagogischer Förderung und den beiden gewählten Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung werden im eigenverantwortlichen Selbststudium erworben. Neben der Lektüre fachwissenschaftlicher Grundlagenliteratur bietet sich Folgendes im besonderen Maße an:

  • Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme: „Erwerb sonderpädagogischer Kompetenzen für Lehrkräfte“. Die Qualifizierungsmaßnahme beinhaltet 16 ausgewählte berufsbegleitende Veranstaltungsmodule am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen: 
    • Einblicke in zwei verschiedene Förderschwerpunkte durch Teilnahme an jeweils sechs Seminarmodulen pro Förderschwerpunkt,
    • pro Förderschwerpunkt eine unterrichtspraktische Übung mit anschließender Beratung,
    • zwei Module im Berufspraktischen Seminar.

Im Fortbildungsportal des Pädagogischen Landesinstituts sind die aktuelle Ausschreibung sowie alle wesentlichen Informationen zur Qualifizierungsmaßnahme hinterlegt. Der Nachweis über die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ist dem Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung IV beizufügen. 

  • Teilnahme an weiteren Fortbildungsangeboten in Ergänzung zur Qualifizierungsmaßnahme „Erwerb sonderpädagogischer Kompetenzen für Lehrkräfte“.

 

Sie können zur Vorbereitung auf die Wechselprüfung IV geeignete Veranstaltungen von Hochschulen, die den Studiengang für das Lehramt an Förderschulen anbieten, besuchen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Gefordert wird eine „hinreichende“ Vorbereitung auf die Wechselprüfung IV durch: 

  • Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme „Erwerb sonderpädagogischer Kompetenzen für Lehrkräfte“. Die Teilnahmebestätigung über die besuchten Module sind dem Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung IV beizufügen;
  • ggf. Vorlage von Teilnahmebestätigungen (Kopien) über den Besuch von weiteren, einschlägigen Fortbildungsangeboten, z.B. des Pädagogischen Landesinstitutes. Angaben zu den im Selbststudium erarbeiteten Kenntnissen können gemacht werden.

Die Staatlichen Studienseminare weisen die Veranstaltungen aus, die im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme „Erwerb sonderpädagogischer Kompetenzen für Lehrkräfte“ geeignet sind, um sich hinreichend auf die Wechselprüfung IV sowie eine spätere erfolgreiche Tätigkeit als Förderschullehrkraft vorzubereiten. Erforderlich sind insgesamt mindestens 16 Veranstaltungsmodule (d.h. 14 Seminartage und pro Förderschwerpunkt eine unterrichtspraktische Übung mit anschließender Beratung).

Ja, wenn sie geeignet sind, folgende Inhalte zu vermitteln: 

  • Kompetenzen in der Unterrichtspraxis in beiden oder einem der gewählten Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung, inklusive deren Didaktik(en) und deren Methodik
  • die Durchführung von besonderen Fördermaßnahmen
  • die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und Schulrecht für das Lehramt an Förderschulen.

Für die ADD-Aufsichtsbezirke Koblenz und Trier

Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen Neuwied
Am Weiser Bach 3
56566 Neuwied
02622-972111,
foes(at)studsem-neuwied.de 

Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen Neuwied
Teildienststelle Trier
Schulstraße 21
54293 Trier
0651-44922
sekretariat-tds(at)foes-nr.semrlp.de 

Für den ADD-Aufsichtsbezirk Neustadt an der Weinstraße

Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen Kaiserslautern
Pirmasenser Str. 65
67655 Kaiserslautern
0631-696061
info(at)foeseminar-kl.de 

Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen Kaiserslautern
Teildienststelle Wallertheim (Rheinhessen)
Bahnhofstraße 33
55578 Wallertheim
06732-6088050
info-tds(at)foes-kl.semrlp.de 

 

Fachliche Vorbereitung

Zur Vorbereitung auf die Wechselprüfung IV bieten die Staatlichen Studienseminare für das Lehramt an Förderschulen u.a. die erforderlichen Veranstaltungsmodule im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme „Erwerb sonderpädagogischer Kompetenzen für Lehrkräfte“ an. Die Qualifizierungsmaßnahme startet mit Beginn des Vorbereitungsdiensts am jeweiligen Standort.

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit ist mit der Fachleiterin bzw. dem Fachleiter des zuständigen Studienseminars zuvor zu besprechen; die Fachleiterin bzw. der Fachleiter begutachtet anschließend die Hausarbeit, die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter wird von der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Studienseminars bestellt.

Beratung und Prüfung

Die Organisation der praktischen und mündlichen Prüfungen erfolgt durch das zuständige Studienseminar. Die Staatlichen Studienseminare beraten und unterstützen Sie zudem in vielfältiger Weise bei Vorbereitung und Durchführung der Wechselprüfung IV.

Aus dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters der zuständigen Förderschule muss sich Ihre Eignung für das Lehramt an Förderschulen, insbes. über Unterrichtsgestaltung, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten ergeben. Das Gutachten, das mit einer Note (sowie Punktzahl) abschließt, ist Ihnen zu eröffnen und mit Ihnen zu besprechen. Sofern Sie nicht an einer Förderschule arbeiten, sollte bei der Begutachtung die Fachkompetenz und das fachliche Votum eines Mitglieds der Schulleitung der Einsatzschule (zum Beispiel Schwerpunktschule) mit eingeholt werden.

Als Ersatz für die Hausarbeit kann auf Antrag eine von einer wissenschaftlichen Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomarbeit, eine Magisterarbeit, eine Masterarbeit oder eine entsprechende wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und Methode als Masterarbeit für das Lehramt an Förderschulen angesehen werden kann und nicht älter als 10 Jahre ist. Über die Anerkennung entscheidet das Landesprüfungsamt. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus einem Ersten Staatsexamen für ein Lehramt oder eine Masterarbeit für ein Lehramt kann nicht als Ersatz für die Hausarbeit für die Wechselprüfung IV anerkannt werden.

Nein, die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Schuldienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung. Im Einzelfall muss ggf. mit Schulleitung und Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Freistellung zum Ablegen der einzelnen Prüfungsteile geklärt werden

Der Prüfungsunterricht findet in der Regel in unterschiedlichen Jahrgangsstufen und in den durch Unterricht bekannten Klassen und Lerngruppen statt

Die Wechselprüfung IV sollte i.d.R. innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abgeschlossen werden.

Nichtbestehensgründe sind u.a. eine mit „ungenügend“ bewertete Hausarbeit, die Bewertung einer Hausarbeit mit „mangelhaft“, sofern auch die erneut zu schreibende Hausarbeit ebenfalls mit „mangelhaft“ bewertet wird, sowie die Bewertung der beiden praktischen Prüfungen mit „mangelhaft“ oder einer praktischen Prüfung mit „ungenügend“. Die Wechselprüfung IV kann einmal wiederholt werden; das Landesprüfungsamt bestimmt nach welcher Frist die Wechselprüfung IV erneut abzulegen ist. Auch für diesen Zeitraum muss ein Beschäftigungsverhältnis als Förderschullehrkraft bestehen.

Mit erfolgreichem Ablegen der Wechselprüfung IV erwerben Sie - zusätzlich zu Ihrem Lehramtsabschluss - die Lehrbefähigung für das Lehramt an Förderschulen. Mit dieser Lehrbefähigung können Sie sich um eine Planstelle als Förderschullehrkraft bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier bewerben, sofern zwischen dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und der Wechselprüfung IV mindestens zwei Jahre liegen. Lehrkräften im Beamtenverhältnis steht mit der zusätzlichen Lehrbefähigung für das Lehramt an Förderschulen das Tätigkeitsfeld der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen und im inklusiven Unterricht (z. B. an Schwerpunktschulen) offen.

Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit dem Landesprüfungsamt in Verbindung (Kontaktdaten s.u.). Nach Zulassung zur Wechselprüfung IV ist ein Rücktritt von der Prüfung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich; dieser wichtige Grund ist zu benennen und zu belegen. Die Wechselprüfung gilt dann als nicht unternommen. Wenn ein Rücktritt ohne Genehmigung unternommen wird, ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten oder eine Prüfungsleistung verweigert wird, gilt die Wechselprüfung IV als nicht bestanden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an:

Ministerium für Bildung
Landesprüfungsamt, Referat 9224
Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz
Jan Wenzel
06131-16-5477
Jan.Wenzel(at)bm.rlp.de