Häufig gestellte Fragen / FAQ zu Lehrkräfte-Wechselprüfung I
Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich beim:
Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen
Ministerium für Bildung
Mittlere Bleiche 61
55131 Mainz auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde).
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis, dass Sie als beamtete Lehrkraft im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz stehen, durch Vorlage einer Fotokopie Ihrer Ernennungsurkunde,
- amtlich beglaubigte Fotokopie Ihrer Zeugnisse über die Prüfungen - Erste Staatsprüfung, Zweite Staatsprüfung sowie Zeugnisse über sonstige Lehrerprüfungen, aus denen Ihre Unterrichtsbefähigung hervorgeht,
- in Bildender Kunst und Musik Nachweis über das verpflichtende Vorgespräch und Anlage "künstlerische Prüfung",
- Nachweise über Art und Umfang Ihrer Vorbereitung auf die Prüfung unter genauer Angabe des Umfangs sowie der Gegenstände eines etwa durchgeführten Selbststudiums; um eine zusammenfassende Aufstellung wird gebeten, sie ist vom jeweiligen Prüfer gegenzuzeichnen,
- Nachweise (im Original oder amtlich beglaubigte Kopien) nach § 16 Abs. 3 LehrkräfteWechselprüfungsverordnung, dass Sie mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen in dem gewählten Fach teilgenommen haben,
- Erklärung ob, wann und wo Sie bereits früher versucht haben, die Prüfung abzulegen und
- eigenhändig unterschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit
Die vorzulegenden Unterlagen (wissenschaftliche Arbeit, beglaubigte Zeugniskopie mit Einzelnoten) werden bei positivem Bescheid Bestandteil der Prüfungsakte.
Nein, die Prüfungsvorbereitung kann auch teilweise im Selbststudium erbracht werden. Allerdings muss die Vorbereitung mit den zu Prüferinnen und Prüfern berufenen Hochschullehrkräften abgestimmt werden (z. B. unter Angabe einer Literaturliste). Der Besuch von Lehrveranstaltungen bei den Prüferinnen und Prüfern ist allerdings - zumindest vereinzelt - zu empfehlen.
Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Wissenschaftliche Prüfungsarbeiten aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Masterarbeiten für das Lehramt an Grundschulen können nicht anerkannt werden. Wissenschaftliche Prüfungsarbeiten für das Lehramt an Realschulen oder Masterarbeiten im Studiengang für das Lehramt an Realschulen plus können anerkannt werden, wenn sie mit mindestens „gut“ bewertet wurden, kein bildungswissenschaftliches Thema bearbeitet wurde und diese nicht älter als zehn Jahre sind. Ausschlaggebend sind das Zeugnisdatum und das Datum der Antragstellung für die Wechselprüfung.
Ja, zehn Jahre. Die Anerkennung wird im Einvernehmen mit einer Prüferin oder einem Prüfer getroffen, wobei aktuelle Wissenschaftsstandards zur Anwendung kommen.
Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Dienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung. Im Einzelfall muss von der Lehrkraft ggf. mit Schulleitung und Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Freistellung für Prüfungsteile geklärt werden.
Der Prüfungsunterricht ist an einer berufsbildenden Schule abzulegen. Sind Sie also an eine solche Schule abgeordnet, können Sie auch an dieser Schule den Prüfungsunterricht durchführen. Der Prüfungsunterricht findet in verschiedenen Klassen und Bildungsgängen der berufsbildenden Schule statt. Die Entscheidung trifft das Studienseminar.
Aus dem Bestehen der Prüfung ergibt sich kein Anspruch auf eine Stelle im Schuldienst der berufsbildenden Schulen. Es sind damit lediglich die Voraussetzungen erfüllt, sich auf eine entsprechende Stelle bei der ADD zu bewerben.
Die Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abzuschließen; wenn keine Hausarbeit verfasst werden muss (im Falle einer Anerkennung) innerhalb von 18 Monaten. Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dienstliche Belastungen begründen keine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist. Bei einer Wiederholung der Wechselprüfung bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist die Wiederholungsprüfung beginnt und nach welcher Dauer sie abgeschlossen sein muss.