Und die Darstellung ist falsch: Die Bildungsministerin hat heute in der Ausschusssitzung umfassend Auskunft darüber erteilt, wie der Stand der Erarbeitung der Leitlinien ist, was die Leitlinien regeln sollen und welche weiteren Schritte wann geplant sind.
Auf die ausdrückliche Nachfrage einer Abgeordneten der CDU, wie viele Grundschulen in Rheinland-Pfalz einzügig sind, hat die Bildungsministerin geantwortet, dass es sich um rund 100 handelt. Ministerin Hubig hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass nicht diese Zahl von Grundschulen zur Überprüfung ansteht, geschweige denn zu einer Schließung. Lediglich ein Teil der einzügigen Grundschulen sollen überprüft werden. Diese Überprüfung im Einzelfall kann auch ergeben, dass Grundschulen fortbestehen, weil Ausnahmen von der Mindestgröße in besonderen Fällen bereits jetzt zulässig sind.
Wichtig ist:
- Die Vorgaben des Schulgesetzes bleiben so wie sie sind und werden nicht verschärft.
- Der Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ gilt weiter.
- Es wird immer eine Einzelfallprüfung geben, bei der die besonderen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden (z. B. Entfernung zur nächsten vergleichbaren Grundschule; Beförderungsmöglichkeiten; künftiger Zuzug aufgrund ausgewiesener Baufläche usw.)
- Der Entwurf der Leitlinien wird mit den betroffenen Kreisen, insbesondere dem Landeselternbeirat, den kommunalen Spitzenverbänden und dem Hauptpersonalrat für Grundschulen, frühzeitig erörtert.
Zum Hintergrund:
Das Schulgesetz sieht in § 13 Absatz 1 vor, dass in der Grundschule jede Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen muss (sog. Einzügigkeit). Schulen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können fortgeführt werden, wenn sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht erreichen oder ein „besonderer Fall“ vorliegt.
Der Landesrechnungshof hat die Landesregierung im Jahr 2016 aufgefordert, die Grundschulen, die die Mindestgröße nicht erreichen, zu überprüfen.
Die Leitlinien sollen nun das Verfahren regeln und die Kriterien benennen, die die Schulbehörde in jedem Falle zu prüfen hat, um festzustellen, ob an einer Grundschule ein solcher „besonderer Fall“ vorliegt. Damit konkretisieren die Leitlinien lediglich das Schulgesetz.