Nach dem Vorschlag der Landesregierung können die Lehrkräfte auch künftig die Altersteilzeit unter den gleichen Voraussetzungen in Anspruch nehmen wie bisher, kündigte Hubig an. Lediglich soll – entsprechend der um ein Jahr gestiegenen Lebensarbeitszeit – die Alterszeit erst ein Jahr später greifen, also ab dem 56. Lebensjahr.
Die derzeitige gesetzliche Altersteilzeitregelung endet am 31. Dezember 2016. Die Regelung war evaluiert worden und die Landesregierung hat auf dieser Grundlage entschieden, sie im Schulbereich fortzuführen. Die heute beschlossene Verlängerung für Lehrkräfte soll bis Ende 2021 gelten. Sie kann – wie bisher – in den letzten neun Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und weitere drei Jahre darüber hinaus in Anspruch genommen werden.
Anträge auf Altersteilzeit können bereits jetzt und bis zum 1. Februar 2017 bei der Schulaufsicht gestellt werden, damit es zu keiner Unterbrechung oder Lücke bei der Alterszeit kommt.
Im nächsten Schritt wird sich der Landtag mit dem Regelungsvorschlag befassen.
Hintergrundinformationen zur Altersteilzeit
Die Altersteilzeit (ATZ) ist für Beamtinnen und Beamten des Landes im Landesbeamtengesetz geregelt. Danach kann ATZ bewilligt werden, wenn die Person
- zu Beginn der ATZ das 55. Lebensjahr vollendet hat, (künftig: 56. Lebensjahr)
- in den letzten fünf Jahren vor der ATZ drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Altersteilzeit kann im Teilzeitmodell oder im Blockmodell beantragt werden. Beim Teilzeitmodell ist der Beamte beziehungsweise die Beamtin während der gesamten Altersteilzeit im Dienst mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Beim Blockmodell ist der Beamte beziehungsweise die Beamtin in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Arbeitsphase) im bisherigen Umfang im Dienst und in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) vollständig freigestellt.
Während der gesamten Altersteilzeit erhält die Person eine Besoldung entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung sowie einen Altersteilzeitzuschlag. Die ATZ endet in der Regel mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Sie kann jedoch bis drei Jahre über die Regelaltersgrenze hinaus beantragt werden.
Sie wird immer zu Beginn des Schuljahres bewilligt. Der Zeitraum im Teilzeitmodell muss mindestens ein Schuljahr, im Blockmodell mindestens zwei Schuljahre umfassen.