Häufig gestellte Fragen / FAQ zur Lehrkräfte-Wechselprüfung II
Vom das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen zum Lehramts an Realschulen plus
Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Dienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung. Da die Prüfungen an den Schulen stattfinden, sind nur am Prüfungstag vor Ort Freistellungen erforderlich.
Aus dem Bestehen der Prüfung ergibt sich kein Anspruch auf eine Planstelle für das Lehramt an Realschulen plus.
Mit dem Landeshaushaltsgesetz 2017/2018 hat der Landtag für die beiden kommenden Haushaltsjahre jeweils 600 Planstellen zum „Vollzug der Wechselprüfungsordnung“ von BesGr. A 12 nach BesGr. A 13 gehoben. Auf der Basis der zur Verfügung stehenden Planstellen werden beginnend mit dem Beförderungstermin am 18.05.2017 betroffene Lehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 13 eingewiesen.
Die Anmeldung erfolgt beim Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde) einzureichen ist. Für die Anmeldung sind unsere Formblätter zu verwenden.
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen können sich grundsätzlich in folgenden Fächern, die an der Realschule plus unterrichtet werden, für die Ablegung der Wechselprüfung anmelden:
- Fächer, in denen die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen erworben wurde. Hierzu zählt auch ein Fach, in dem eine Erweiterungsprüfung absolviert wurde (Erweiterungsfach).
- Ein Fach, in dem die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen erworben wurde, und das weitere Fach, sofern ein schwerpunktmäßiger Einsatz in diesem Fach erfolgt.
- Ein Fach, in dem die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen erworben wurde, und ein sonstiges Fach, sofern ein schwerpunktmäßiger Einsatz in diesem Fach erfolgt und besondere Gründe für die Wahl dieses Faches bestehen. Die Lehrkraft muss die Wahl des Faches bei Antragstellung gesondert begründen. Das Landesprüfungsamt prüft dann im Einzelfall, ob die Prüfung in dem Fach erfolgen kann.
WAL/Technik/Techn. Werken: Wirtschaft und Arbeit - Schwerpunkt Technikwissenschaften und Bildung
WAL/Haushalt: Wirtschaft und Arbeit - Schwerpunkt Ernährungs- und Verbraucherbildung
Die Entscheidung, ob Lehrkräfte – auch mit Abschlüssen aus anderen Bundesländern – zur Prüfung zugelassen werden können, kann erst nach Vorlage der entsprechenden Zeugnisse getroffen werden.
Lehrkräfte, die sich in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz befinden, können an einem Überprüfungsverfahren teilnehmen. Das Überprüfungsverfahren orientiert sich an den Bestimmungen zur Wechselprüfung, wobei den Besonderheiten aus dem Tarifrecht Rechnung getragen wird. Die Prüfungsanforderungen entsprechen denen der Wechselprüfung.
Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit dem Landesprüfungsamt in Verbindung. Nach Zulassung zur Wechselprüfung ist ein Rücktritt von der Prüfung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich; dieser wichtige Grund ist zu benennen und zu belegen. Die Wechselprüfung gilt dann als nicht unternommen. Wenn ein Rücktritt ohne Genehmigung unternommen wird, ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten oder eine Prüfungsleistung verweigert wird, gilt die Wechselprüfung als nicht bestanden.
Nein. Bei der Wechselprüfung wird die Befähigung für das angestrebte Lehramt überprüft. Diese Überprüfung ist nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens für eine Funktionsstelle. Dieses bezieht sich nämlich auf die Eignung für die entsprechende Funktionsstelle.
Nein. Die Wechselprüfung II enthält für die Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen weder fachwissenschaftliche noch bildungswissenschaftliche Anteile, sondern überprüft die Befähigung für das angestrebte Lehramt durch Prüfungsunterricht und mündliche Prüfungen zur Didaktik und Methodik der Fächer.
Nein. Der Prüfungsunterricht ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, den das Landesprüfungsamt nach den Vorgaben der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung besetzt.
Haben Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen die Wechselprüfung II bestanden, so hängt im Falle einer Beförderung in das Amt der Lehrerin / des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus (Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13) die Ruhegehaltsfähigkeit der hieraus erzielten Dienstbezüge nicht von der Erfüllung der Zweijahresfrist ab.