Häufig gestellte Fragen / FAQ zu Lehrkräfte-Wechselprüfung I

Lehramt an Gymnasien

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich beim Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen, Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55131 Mainz auf dem Dienstweg (Dienststelle und Schulbehörde). Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis, dass Sie als beamtete Lehrkraft im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz stehen, durch Vorlage einer Fotokopie Ihrer Ernennungsurkunde,
  • amtlich beglaubigte Fotokopie Ihrer Zeugnisse über die Prüfungen - Erste Staatsprüfung, Zweite Staatsprüfung sowie Zeugnisse über sonstige Lehrerprüfungen, aus denen Ihre Unterrichtsbefähigung hervorgeht,
  • (in Bildender Kunst und Musik) Nachweis über das verpflichtende Vorgespräch und Formblatt zur Künstlerischen Prüfung,
  • Nachweise über Art und Umfang Ihrer Vorbereitung auf die Prüfung unter genauer Angabe des Umfangs sowie der Gegenstände eines etwa durchgeführten Selbststudiums; um eine zusammenfassende Aufstellung wird gebeten, sie ist vom jew. Prüfer gegenzuzeichnen,
  • Nachweise (im Original oder amtlich beglaubigte Kopien) nach § 16 Abs. 3 Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung, dass Sie mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen in dem gewählten Fach teilgenommen haben,
  • Erklärung ob, wann und wo Sie bereits früher versucht haben, die Prüfung abzulegen und
  • eigenhändig unterschriebener Lebenslauf sowie ein Lichtbild aus neuester Zeit mit Unterschrift.

Die vorzulegenden Unterlagen (wissenschaftliche Arbeit, beglaubigte Zeugniskopie mit Einzelnoten) werden bei positivem Bescheid Bestandteil der Prüfungsakte.

Nein, die Prüfungsvorbereitung kann auch teilweise im Selbststudium erbracht werden. Allerdings muss die Vorbereitung mit den zu Prüferinnen und Prüfern berufenen Hochschullehrkräften abgestimmt werden (z. B. unter Angabe einer Literaturliste). Der Besuch von Lehrveranstaltungen bei den Prüferinnen und Prüfern ist allerdings - zumindest vereinzelt - zu empfehlen.

Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Ein klares Nein, was Arbeiten aus dem Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Masterarbeiten für das Lehramt an Grundschulen angeht.

Ja, wenn sie für das Lehramt an Realschulen (plus) geschrieben wurde, kein bildungswissenschaftliches oder pädagogisches Thema bearbeitet wurde, mit mindestens „gut“ (2,49 oder besser) bewertet wurde und nicht älter als 10 Jahre ist. Ausschlaggebend sind das Zeugnisdatum und das Datum der Antragstellung für die Wechselprüfung

Ja, 10 Jahre. Die Anerkennung wird im Einvernehmen mit einer Prüferin oder einem Prüfer getroffen, wobei aktuelle Wissenschaftsstandards zur Anwendung kommen.

Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt neben dem Dienst, daher besteht kein Anspruch auf Beurlaubung. Im Einzelfall muss von der Lehrkraft ggf. mit Schulleitung und Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Freistellung für Prüfungsteile geklärt werden.

Der Prüfungsunterricht findet in einer Klasse oder Lerngruppe des gymnasialen Bildungsgangs statt; mindestens ein Prüfungsunterricht erfolgt dabei in der Jahrgangsstufe 11 oder 12. Sind Sie also an einem Gymnasium oder einer IGS tätig, können Sie voraussichtlich auch an dieser Schule den Prüfungsunterricht durchführen. Die Entscheidung trifft das Studienseminar. Für Bildende Kunst oder Musik sind – sofern die Wechselprüfung nur in diesem Fach abgelegt wird – zwei Unterrichtsstunden in der praktischen Prüfung zu halten.

Aus dem Bestehen der Prüfung ergibt sich kein Anspruch auf eine Stelle im gymnasialen Schuldienst. Es sind damit lediglich die Voraussetzungen erfüllt, sich auf eine entsprechende Stelle bei der ADD zu bewerben.

Die Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abzuschließen; wenn keine Hausarbeit verfasst werden muss (im Falle einer Anerkennung) innerhalb von 18 Monaten. Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dienstliche Belastungen begründen keine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist.

Bei einer Wiederholung der Wechselprüfung bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist die Wiederholungsprüfung beginnt und nach welcher Dauer sie abgeschlossen sein muss.