Page 21 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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    Einführung Nach § 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) ha- ben Kindertagesstätten den Auftrag, die Entwicklung des Kin- des zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Diese Aufgabe schließt neben der Betreuung von Kindern insbesondere auch deren Erziehung und Bildung ein. Kindertagesstätten haben einen eigenständi- gen Bildungsauftrag. Bereits zu Zeiten der Bildungsreform seit Mitte der 1960er Jahre wurde der Bildungsauftrag von Kindertagesstätten inten- siv diskutiert. Verkürzt gesagt standen sich zwei Auffassungen von Bildung gegenüber: Die einen erachteten es als notwendig, den Kindertagesstättenbereich nach einem festgelegten Curri- culum zu organisieren – von den anderen wurde Bildung eher im Sinne von Selbstbildung definiert, wobei es Aufgabe der pä- dagogischen Fachkräfte ist, die Kinder in ihrem natürlichen Bildungsdrang und ihrer Selbsttätigkeit zu unterstützen, Bil- dungsprozesse anzuregen und entsprechende Lernumwelten zu schaffen. Mit der Etablierung des Situationsansatzes als einem eigenständigen sozialpädagogischen Konzept Mitte der 1970er Jahre setzte sich im Kindertagesstättenbereich eher letztge- nannter Bildungsbegriff durch. Zur Zeit der Entstehung der Bildungs- und Erziehungsemp- fehlungen befanden wir uns in einer vergleichbaren Diskussion wie vor 40 Jahren. Wieder wurde eine Bildungsreform der Kin- dertagesstätte gefordert. Deutlicher als früher kam diese Forde- rung allerdings von unterschiedlichsten Seiten (gesellschaft- liche Herausforderungen, Erwartungen der Wirtschaft, Erkenntnisse der Neurophysiologie etc.) und war stärker als je zuvor auf die Bildung und Erziehung von Kindern unter 6 Jah- ren konzentriert. Ein verbindlicherer Bildungsbegriff und eine     CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 19 01.09.2020 12:22:23  19          


































































































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