Page 205 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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     • Trägerautonomie versteht sich sowohl als Sicherung der Eigenverantwortung des Trägers als auch als Herausfor­ derung, sich als Träger verantwortungsvoll in die Weiter­ entwicklung des Systems einzubringen. • DerTrägeristsichderVerantwortungbewusst,dasSpan­ nungsverhältnis von „Trägerautonomie“ und „Offenheit gegenüber anderen Werthaltungen“ konzeptionell zu be­ rücksichtigen. Konkretisierung • Der Träger verfügt über ein eigenes Leitbild für die Ein­ richtung. 5.2 Trägerverantwortung Der Träger hat die Gesamtverantwortung für die fachlich­in­ haltliche und organisatorische Ausgestaltung der Erziehungs­, Bildungs­ und Betreuungsangebote in der Kindertagesstätte. Er steht in der qualitativen Ausgestaltung seines komplexen Auftrags gegenüber unterschiedlichen Adressaten und Auftrag­ gebern in der Verantwortung. § 3 Abs. 1 SGB VIII („Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“) §§ 45­48 SGB VIII (Verantwortung des Trägers als Inhaber der Betriebserlaubnis für die Gewährleistung des Kindeswohls und die Erfüllung der räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Vo­ raussetzungen für den Betrieb der Einrichtung)     9783589248629 S201-210.indd 203 23.05.2024 10:58:22 Träger Kriterien Rechtliche Grundlagen 203            


































































































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