Page 205 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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• Trägerautonomie versteht sich sowohl als Sicherung der Eigenverantwortung des Trägers als auch als Herausfor derung, sich als Träger verantwortungsvoll in die Weiter entwicklung des Systems einzubringen. • DerTrägeristsichderVerantwortungbewusst,dasSpan nungsverhältnis von „Trägerautonomie“ und „Offenheit gegenüber anderen Werthaltungen“ konzeptionell zu be rücksichtigen. Konkretisierung • Der Träger verfügt über ein eigenes Leitbild für die Ein richtung. 5.2 Trägerverantwortung Der Träger hat die Gesamtverantwortung für die fachlichin haltliche und organisatorische Ausgestaltung der Erziehungs, Bildungs und Betreuungsangebote in der Kindertagesstätte. Er steht in der qualitativen Ausgestaltung seines komplexen Auftrags gegenüber unterschiedlichen Adressaten und Auftrag gebern in der Verantwortung. § 3 Abs. 1 SGB VIII („Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“) §§ 4548 SGB VIII (Verantwortung des Trägers als Inhaber der Betriebserlaubnis für die Gewährleistung des Kindeswohls und die Erfüllung der räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Vo raussetzungen für den Betrieb der Einrichtung) 9783589248629 S201-210.indd 203 23.05.2024 10:58:22 Träger Kriterien Rechtliche Grundlagen 203