Page 141 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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mit Kindertagesstätten das Schulgesetz, das Qualitätspro- gramm einer Schule und der Rahmenplan Grundschule zu nennen. Das zum 01. August 2004 in Kraft getretene novellierte Schul- gesetz benennt die Kooperation mit Kindertagesstätten in: • §19:DanacharbeitendieSchulenimRahmenihrerAuf- gaben mit den Trägern und Einrichtungen der öffentli- chen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit den Kindertagesstätten, zusammen. • §58Abs.1:„Kinder,dienochnichtschulpflichtigsind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der El- tern die Kindertagesstätte einbezogen werden.“ Nach § 23 SchulG sind öffentliche Schulen für Schulentwick- lung und Qualitätssicherung verantwortlich. Dies schließt die Erstellung eines Qualitätsprogrammes ein. Bestandteil eines jeden Qualitätsprogrammes für Grundschulen sind unter an- derem: • Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Eltern, • Maßnahmen zur Stärkung des Leseverständnisses als Basis- kompetenz sowie Maßnahmen zur Stärkung der grund- legenden Kompetenzen im mathematisch-naturwissen- schaftlichen Bereich, • Maßnahmen, die das Prinzip des Umgangs mit der Hete- rogenität und des individuellen Förderns stärker in den Vordergrund rücken, CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 139 01.09.2020 12:22:57 Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Grundschule Schulgesetz Qualitäts- programm 139