Page 115 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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Die Entwicklung und Anwendung von Methoden der Doku- mentation soll diesen Ansprüchen gerecht werden. Statt des „schnellen Griffs“ nach Dokumentationsvorlagen und -rastern sollten die kritische Reflexion und die prozesshafte Entwick- lung von Methoden Vorrang haben. Welchem Datenschutz unterliegen die Bildungs- und Lern- dokumentationen? Die Bildungs- und Lerndokumentationen sind als ein wesent- licher Bestandteil der Qualitätssicherung von Tageseinrich- tungen anzusehen. Unter dieser Voraussetzung ist es hinnehm- bar, wenn die Dokumentationen – da sie insoweit für die Aufgabenerfüllung der Kindertagesstätte erforderlich sind – auch ohne eine Einwilligung der Eltern geführt werden dürfen. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -speicherung sind dann die §§ 62 und 63 SGB VIII. Vor diesem Hintergrund kommt der Schaffung von Transpa- renz und Information gegenüber den Erziehungsberechtigten eine maßgebliche Bedeutung zu, damit die Chance von Doku- mentationen, z.B. als Grundlage von Entwicklungsgesprä- chen, für Eltern als Gewinn für die Förderung ihrer Kinder gesehen werden kann. Die Tageseinrichtungen haben die Auf- gabe der Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Nach §22 Abs.3 SGB VIII sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Erziehungs- berechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten. Diese Regelung beinhaltet eine grundsätzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Eltern sollten daher über das Führen der Dokumentation an sich, über den Sinn und Zweck der Dokumentation unterrichtet werden. Darüber hinaus sollen die Erziehungsberechtigten 9783589248629 S108-114.indd 113 23.05.2024 08:54:18 Bildungs- und Lerndokumentationen Datenschutz 113