Page 214 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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     6.1 Qualität der Leitung Die Leitung fungiert im Auftrag des Trägers. Leitungskräfte von Kindertagesstätten sind herausgefordert, unterschiedliche gesetzliche, fachliche, finanzielle und trägerspezifische Anfor- derungen umzusetzen. § 24 Abs. 2 KiTaG (Qualitätsentwicklung) Fachkräftevereinbarung Bildungs- und Erziehungsempfehlungen, Kapitel 9 (Anforderungen an die pädagogischen Fachkräfte bei der Um- setzung der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen) Controlling-Papier, Anhang Erläuterungen zu B 2 „Leitungs- stunden“ § 22 Abs. 1 AGKJHG (Persönliche Eignung der Leiterin oder des Leiters) § 48 SGB VIII (Tätigkeitsuntersagung für die Einrichtungsleitung bei Fehlen der für ihre Tätigkeit erforderlichen Eignung) Nachweismöglichkeiten • Die Leitung ist für ihre Aufgabe qualifiziert. • DieVerantwortlichkeitenzwischenTrägerundLeitung sind verbindlich definiert. • Die Leitung verfügt über Zeiten für Leitungstätigkeiten (Leitungsdeputate). • Es gibt Informations- und Kommunikationsstrukturen zwischen Träger und Leitung.     9783589248629 S211-219.indd 212 23.05.2024 11:09:44 Leitung und Mitarbeitende Kriterien Rechtliche Grundlagen Ind ikatoren 212            


































































































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