Page 189 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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      3.1 Erziehungs- und Bildungspartnerschaft Eltern sind – genau wie Kinder und pädagogische Fachkräfte – Koproduzenten erfolgreicher Bildungs- und Erziehungspraxis in Kindertagesstätten. Deshalb ist eine Begegnung auf gleicher Augenhöhe nötig. Voraussetzung dafür ist ein offener Aus- tausch mit den Eltern und eine wertschätzende und zugewandte Grundhaltung seitens der pädagogischen Fachkräfte: Eltern werden als wesentliche Partner geachtet. Ihre individuellen Be- dürfnisse und Lebensformen sowie ihre Fragen werden wahr- genommen und finden bei der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft Berücksichtigung. Mit einer verlässli- chen und vertrauensvollen Zusammenarbeit korrespondieren auch Erwartungen der Eltern an das Angebot der Kindertages- stätte (inhaltliche und strukturelle Konzeption). Art. 6 Abs.2 GG (Elternverantwortung als pflichtengebundenes Recht) § 9 Abs. 1 SGB VIII (Berücksichtigung der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung) §22 Abs.2 Nr.2 SGB VIII, §22a Abs.2 SGB VIII sowie §1 Abs.1 und §3 und §9 Abs.1 KiTaG (Unterstützung und Ergänzung der elterlichen Erziehung) Art. 5 UN KRK (Respektierung des Elternrechts) Bildungs- und Erziehungsempfehlungen      9783589248629 S186-193.indd 187 23.05.2024 10:44:32 Eltern und Familien Kriterien Rechtliche Grundlagen 187            


































































































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