Page 174 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
P. 174

     2.1 Orientierung am Kind Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Ent- wicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Ausgangspunkt für die Arbeit in den Einrichtungen ist das Bild vom Kind als dem aktiv Lernenden in seiner komplexen Lebenswelt. Dabei bestehen ko-konstruktive Beziehungen der Kinder zu den Fachkräften und der Kinder untereinander. § 1 Abs. 1 SGB VIII (Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts- fähigen Persönlichkeit) §22 Abs.2 Nr.1 SGB VIII (Förderungsauftrag von Tageseinrichtungen und Kindertages- pflege) § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (Orientierung an den Interessen und Bedürfnissen des einzel- nen Kindes) §9 Nr.2 SGB VIII (Grundrichtung der Erziehung, Orientierung an den wachsen- den Fähigkeiten und Bedürfnissen des Kindes) § 1 Abs. 1 KiTaG (Förderungsauftrag entsprechend §1 Abs.1 und §22 Abs.2 und 3 SGB VIII) Art. 12 UN KRK (Berücksichtigung des Kindeswillens)     9783589248629 S171-185.indd 172 23.05.2024 10:29:55 Kinder Kriterien Rechtliche Grundlagen 172            


































































































   172   173   174   175   176