Page 161 - Bildungs- und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz
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Präambel Die Fachpraxis in rheinland-pfälzischen Kindertagesstätten hat sich in den vergangenen Jahren mit hohem Engagement aller Verantwortungsträger – der Leitungen und Fachkräfte in den Einrichtungen vor Ort, der Träger der Einrichtungen, der Fachberatungen und Fortbildungsträger, der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, den Verantwortlichen in Fach- und Hochschulen, den Verantwortungsträgern auf Spitzen- ebene und dem Land – professionell weiterentwickelt. Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (2005) wurde der Auf- trag zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung vom Bundesgesetzgeber in den § 22 a SGB VIII aufgenommen. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass an die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen wegen der spezifischen Rahmenbedingungen institutioneller Betreuung besondere fachliche Anforderungen gestellt werden müssen. Adressat der Verpflichtung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Dieser ist zur Umset- zung in den eigenen Einrichtungen verpflichtet und hat die Umsetzung in den Einrichtungen anderer Träger sicherzustel- len. Das Land Rheinland-Pfalz hat diesen Auftrag zur Quali- tätssicherung und Qualitätsentwicklung in §9a Kindertages- stättengesetz in das Landesrecht übertragen. Die gemeinsame inhaltliche und fachliche Grundlage allen En- gagements – für die einrichtungs- und trägerspezifische Gestal- tung des pädagogischen Alltags in den Einrichtungen vor Ort ebenso wie für die auf Landesebene beschlossenen Vereinba- rungen oder rechtlichen Normierungen – bilden die 2004 ver- öffentlichten „Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz (BEE)“. Diese wurden in einem umfassenden partizipativen Prozess, getragen von CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 159 01.09.2020 12:23:02 159