Wechsel in das Lehramt an Gymnasien

Porträt eines Lehrers während einer Klasse an der High School, der in die Kamera schaut.

Ansprechpartner

Alexander Schröer (montags am Nachmittag, dienstags ganztags und donnerstags am Vormittag)
06131/16-5602
alexander.schroeer(at)bm.rlp.de

 

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Wechselprüfung I mit dem Ziel Lehramt an Gymnasien können rheinland-pfälzische Lehrkräfte zugelassen werden, die

  • die Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder an Realschulen plus in zwei Fächern besitzen, die Unterrichtsfächer am Gymnasium sind (Ausnahme Bildende Kunst oder Musik, hier kann die Wechselprüfung I für das Lehramt an Gymnasien in nur einem Fach abgelegt werden), 
  • nach bestandener Zweiter Staatsprüfung oder Erwerb der Lehrbefähigung mindestens drei Jahre hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen sind und
  • eine Beamtenstelle im Landesdienst von Rheinland-Pfalz haben (Lehrkräfte, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz befinden, können zu einer vergleichbaren Prüfung zugelassen werden.),
  • je nach Fach ggfs. die Teilnahme an praktischen Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von 120h und
  • in Bildender Kunst und Musik ein Beratungsgespräch zur Wechselprüfung I für das Lehramt an Gymnasien nachweisen.

Prüfungsvorbereitung

Wer in den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Bildende Kunst, Musik oder Sport die Wechselprüfung I für das Lehramt an Gymnasien ablegen will, muss vor Zulassung zusätzlich den Nachweis erbringen, an mindestens 120 Stunden praktischen Ausbildungsveranstaltungen mit Relevanz für die gymnasiale Lehrbefähigung (insbesondere gymnasiale Oberstufe) mit Erfolg teilgenommen zu haben. In der Regel handelt es sich dabei um Praktika an den Universitäten oder Lehrerfortbildungen mit experimentellem, praktischem oder künstlerisch-praktischem Schwerpunkt. Dies entspricht Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden.

Die Art der Vorbereitung auf die Wechselprüfung I (Erwerb der erforderlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung) ist weitgehend freigestellt. Sie ist neben dem Dienst durchzuführen und kann durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule, an Kursen oder Arbeitsgemeinschaften anderer Bildungseinrichtungen und in einem gewissen Umfang auch durch Selbststudium erfolgen. In den Fächern Bildende Kunst und Musik ist vor Aufnahme von ergänzenden Studien ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des betreffenden Instituts zu führen. Im Fach Bildende Kunst sind dazu aktuelle Arbeiten mitzubringen; im Fach Musik ggf. Fähigkeiten des schulpraktischen Klavierspiels zu zeigen.


Prüfungsinhalte

Die Wechselprüfung I für das Lehramt an Gymnasien erstreckt sich über zwei Fächer, die an Gymnasien unterrichtet werden. Aufgrund längerfristigen Bedarfs kann die Wechselprüfung I bei Lehrkräften mit den Fächern Musik oder Bildende Kunst zurzeit auf dieses eine Fach beschränkt werden. Die Prüfungselemente sind in dieser Reihenfolge:

  • eine Hausarbeit oder im Fach Bildende Kunst künstlerische Prüfungsarbeit (Bearbeitungszeit vier Monate)
  • je ein Prüfungsunterricht pro Fach
  • je eine mündliche Prüfung (Dauer 60 Minuten) in den gewählten Fächern. Dieses Prüfungselement besteht aus einem fachwissenschaftlichen Teil (40 Minuten) und einem fachdidaktischen Teil (20 Minuten). Der fachwissenschaftliche Teil wird von einer Hochschullehrkraft abgenommen, der fachdidaktische von einem Vertreter des Studienseminars. 
  • In den Fächern Bildende Kunst und Musik findet vor allen anderen Prüfungsteilen eine zusätzliche Künstlerische Prüfung statt.

Das Hausarbeitsthema oder das Thema für die künstlerische Prüfungsarbeit ist mit einer Hochschullehrkraft zu vereinbaren, wobei das Thema fachwissenschaftlich, fachdidaktisch oder künstlerisch mit Blick auf den gymnasialen Bildungsgang auszurichten ist. Themen, die den Schwerpunkt auf eine unterrichtliche Erprobung legen, können nicht angenommen werden. Ebenso sind in der mündlichen Prüfung hauptsächlich fachwissenschaftliche Themen auf aktuellem Stand aus der universitären Ausbildung mit Bezug zur gymnasialen Oberstufe Prüfungsgegenstände. Diese Prüfung sichert in Breite und Tiefe die fachwissenschaftliche Kompetenz der Kandidatin oder des Kandidaten.


Anerkennung anderer Prüfungsleistungen

Als Ersatz für die Hausarbeit kann auf Antrag der Lehrkraft

  1. eine mit mindestens „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, sofern die Arbeit nicht älter als zehn Jahre ist oder
  2. eine mit mindestens „gut“ bewertete Masterarbeit im Studiengang für das Lehramt an Realschulen plus anerkannt werden, sofern die Arbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist. Die Note der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit wird dabei übernommen.

Ebenfalls kann als Ersatz auf Antrag der Lehrkraft eine von einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine Masterarbeit oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als Masterarbeit für das Lehramt an Gymnasien angesehen werden kann und nicht älter als zehn Jahre ist.

Als Ersatz für die mündliche fachwissenschaftliche oder künstlerische Prüfung kann auf Antrag der Lehrkraft auch ein entsprechender Prüfungsteil aus einer Master-, Diplom- oder Magisterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung anerkannt werden, wenn dieser nicht älter als zehn Jahre ist. Als Ersatz für die mündliche fachdidaktische Prüfung kann das erfolgreich abgeschlossene Kolloquium im Rahmen der FOS-Qualifikation anerkannt werden.


Hinweise

Bei Interesse an der Wechselprüfung I erfolgt eine Erstberatung stets im Landesprüfungsamt, nicht an einer Universität.

Zu den Anträgen.

Für Lehrkräfte an einer Realschule plus, die die Wechselprüfung I mit dem Ziel des dauerhaften Unterrichtseinsatzes in der FOS an ihrer Schule ablegen wollen, ist die Wechselprüfung I ins Lehramt an berufsbildenden Schule möglicherweise besser passend. Auch mit der dann erlangten Lehrbefähigung für BBS können sie sich für eine gymnasiale Planstelle z.B. an einem Gymnasium, bewerben. Im Gegenzug befähigt auch eine erfolgreich abgelegte Wechselprüfung I für das Lehramt an Gymnasien zum dauerhaften Einsatz in der FOS.

Wir bitten um Beachtung, dass die erfolgreich abgelegte Wechselprüfung I die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien zuerkennt, aber nicht automatisch eine Höhergruppierung zur Folge hat; die Lehrkraft muss sich anschließend für eine gymnasiale Planstelle bewerben. 

Ab sofort gilt, in Absprache mit den Universitäten, für eine Übergangszeit folgende Regelung:

  • a) 4 SWS durch Anerkennung des Studiums für das Lehramt an Realschulen (plus). Liegt das 1. Staatsexamen mehr als 10 Jahre zurück, ist eine Anrechnung nicht möglich, in diesem Fall müssen unter b) 6 SWS nachgewiesen werden.
  • b) 2 SWS durch die erfolgreiche Teilnahme an Modulveranstaltungen des Moduls 7„Vertiefung der Theorie, Didaktik und Methodik der Sportarten“. Schriftliche Leistungsnachweise müssen nicht erbracht werden, die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme setzt aber regelmäßiges Erscheinen und aktive Mitarbeit voraus.
  • c) 2 SWS (=30h) werden durch Lehrerfortbildungen mit Bezug zum Sportunterricht in der Oberstufe anerkannt. Über die Anrechnung der Fortbildungen entscheidet das Landesprüfungsamt.

Studienleistungen anderer Kandidaten, die z.B. ein Studium für das Lehramt an Grund-und Hauptschulen absolviert haben, werden individuell eingeschätzt.


*Bei den hier abrufbaren Landesverordnungen handelt es sich nicht um amtliche Fassungen der Rechtsvorschriften, sondern um Internet-Fassungen, die das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz über diese Homepage zur Verfügung stellt: Landesrecht online. Die amtlichen Fassungen erschließen sich vielmehr aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Rheinland-Pfalz (Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei RheinlandPfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz; Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarchiv, Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz) oder aus der Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz - BS -, die in Rheinland-Pfalz bei kommunalen und staatlichen Behörden eingesehen werden kann.