Lehramtsqualifikation aus einem EU Staat sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines EWR-Staats (zur Zeit Island, Norwegen, Lichtenstein) oder der Schweiz
- der Berufsqualifikationsnachweis muss von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines EWR-Staats oder der Schweiz ausgestellt sein (Besonderheiten gelten bei Drittlandsdiplomen*)
- der Berufsqualifikationsnachweis muss zum unmittelbaren Berufszugangs* für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf im Herkunftsstaat berechtigen und das Berufsbild muss mit dem Berufsbild für das jeweilige rheinland-pfälzische Lehramt im Wesentlichen übereinstimmen
- die zur Erlangung der erforderlichen Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung, ggf. unter Berücksichtigung weiterer einschlägiger Berufsqualifikationen, darf keine wesentlichen Unterschiede* gegenüber der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch eine Ausgleichsmaßnahme* kompensiert werden.
(* siehe Begriffserklärung)
Rechtsgrundlage
Grundlage für eine Anerkennung ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Lehrämter an Schulen erfolgte in Rheinland-Pfalz durch § 17 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die hierzu erlassene EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 6. April 2016 in der jeweils gültigen Fassung.
Lehramtsqualifikation aus anderen Staaten
- Der Studienabschluss muss an einer anerkannten Hochschule erworben worden sein.
- Das Studium muss neben den Bildungswissenschaften zwei der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Unterrichtsfächer, für das Lehramt an Förderschulen sonderpädagogische Fachrichtungen, umfassen.
- Studieninhalt und -umfang dürfen sich nicht wesentlich von den rheinland-pfälzischen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen unterscheiden.
- Informationen zu den rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterstudiengängen finden Sie auf diesen Seiten.
Rechtsgrundlage
Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Lehramtsqualifikation ist das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen (LehrQFG RP) vom 8. Oktober 2013.